Der Erblasser kann eine Person durch ein Vermächtnis an seinem Nachlass beteiligen.
So kann der Vermächtnisnehmer mit beliebigen Vermögensgütern bedacht werden.
Im Gegensatz zur Erbeinsetzung muss der Vermächtnisnehmer nicht die Nachlassverbindlichkeiten bedienen.
Der Vermächtnisnehmer erhält einen Anspruch gegen die Erbengemeinschaft auf Erfüllung des Vermächtnisses.

Kommt es bei der Erfüllung zu Konflikten, führen wir für Sie die Korrespondenz mit der Erbengemeinschaft und setzen Ihre Ansprüche durch.

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Unsere Philosophie – So sichern wir den Ihnen hinterlassenen Nachlass!