Wer sich Gedanken über sein Testament macht, denkt oft zunächst über die Verteilung materieller Gegenstände oder des Vermögens auf der Bank nach. Doch zu den Dingen, die vererbt werden können, zählen auch sog. immaterielle Güter. Dazu gehören zum Beispiel Patente, Lizenzen oder Urheberrechte.

Urheberrechte schützen Rechte an geistigem Eigentum. Wer also Schöpfer eines Gemäldes, oder eines Musikstückes ist, kann frei entscheiden ob und wie das Werk genutzt wird und ob es verwertet werden soll.

Zu Lebzeiten ist das Urheberrecht nur zum Teil auf andere Personen übertragbar. Während Nutzungs- und Verwertungsrechte, also z.B. die Befugnis ein Werk zu vermarkten, übertragbar sind, gilt dies nicht für die Urheberpersönlichkeitsrechte. Letztere umfassen das Veröffentlichungsrecht, das Bezeichnungsrecht sowie das Beeinträchtigungsrecht und verbleiben stets beim Urheber. Nur durch den Tod gehen sie durch Rechtsnachfolge gem. § 28 I UrhG auf die Erben über. Ab dem Zeitpunkt des Todes bestehen die Rechte dann noch für weitere 70 Jahre fort, bevor sie erlöschen.

Entscheidung des Schöpfers

Wer diese Rechte erben soll, kann der Schöpfer völlig frei entscheiden. Auch ob dies mittels eines Testaments oder Erbvertrags geschehen soll, ist dem Erblasser selbst überlassen. Durch ein (Voraus-)Vermächtnis oder eine Teilungsanordnung kann sichergestellt werden, dass bei mehreren potentiellen Erben nur eine bestimmte Person die Urheberrechte zugewendet bekommt. Nach § 28 Abs. 2 UrhG kann die Ausübung eines Urheberechts auch an einen Testamentsvollstrecker übertragen werden. Dieser kann nach dem Tode das Urheberrecht verwalten, falls der Erblasser Sorge hat, dass seine Erben mit den Urheberrechten nicht in seinem Sinne umgehen.

Problematisch kann die Rechtsnachfolge in Urheberrechte sein, wenn deren Wert nicht bestimmt bzw. bestimmbar ist. Sind nach dem Tod des Erblassers mehrere Personen anspruchsberechtigt, z.B. als Miterben oder auch als Pflichtteilsberechtigte, kann es zu mitunter komplizierten Auseinandersetzungen kommen.

In einem aktuellen Fall der Erbrechtskanzlei ging es genau hierum. Während ein Alleinerbe den gesamten Nachlass, inklusive aller Urheberechte zugesprochen kam, stellte ein Abkömmling des Erblassers seinen Pflichtteilsanspruch. Dieser berechnet sich grundsätzlich nach dem bereinigten Nachlasswert. Wie aber soll dieser berechnet werden, wenn der Wert der Urheberrechte nicht bekannt ist und auch von Seiten des Erblassers keine diesbzezüglichen Angaben hinterlassen wurden? Als Orientierungspunkte können die Tantiemen dienen, die zu Lebzeiten von einer Verwertungsgesellschaft wie beispielsweise der Gema ausgeschüttet wurden.  Ferner kann eine Prognose für die Jahre nach dem Versterben des Erblassers erstellt werden, zum Beispiel anhand der Vorschriften des Bewertungsgesetzes für lebenslängliche wiederkehrende Leistungen.

Die.Erbrechtskanzlei hat in diesem Fall erfolgreich einen Vergleich erwirkt und ein für unseren Mandanten zufriedenstellendes Endergebnis erzielt.

Wer sich als Künstler/in beim Errichten seines Testaments unsicher ist, wie die Urheberechte an bestimmten Werken zu beziffern sind, sollte sich auf jeden Fall die Mühe einer genauen Berechnung machen und diese nach Möglichkeit aktuell halten. Dies kann grundsätzlich auch durch einen qualifizierten Gutachter geschehen, wobei ein solcher je nach Art der Werke schwer zu finden sein mag.

Wertberechnung empfehlenswert

Zwar hat eine durch den Erblasser aufgestellte Berechnung keine Bindungswirkung für den Pflichtteilsberechtigten, da dessen Anspruch auf Wertermittlung auf den Todestag nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB unverändert bestehen bleibt. Jedoch kann eine solche Berechnung den Hinterbliebenen einen wichtigen Anhaltspunkt für die Berechnung des bereinigten Nachlasswertes liefern, die die Geltendmachung des Wertermittlungsanspruches und mithin die Minderung des Nachlasses um Gutachterkosten verhindern kann.

Grundsätzlich bestehen im Rahmen der Regelung der Vermögensnachfolge jedoch ebenfalls Möglichkeiten, das Entstehen eines solchen Bewertungserfordernisses zu vermeiden.

Die.Erbrechtskanzlei berät Sie gern hinsichtlich der Erstellung eines solches Testaments, sodass Sie sicher gehen können, dass Ihre letztwillige Verfügung auch rechtswirksam ist und es nicht zu streitigen Auseinandersetzungen der Bedachten und nicht Bedachten kommt.

Auch bei weitergehenden Fragen zu dieser Rechtsmaterie beraten wie Sie als Spezialisten auf dem Gebiet des Erbrechts und der Vermögensnachfolge gern.

Weitere Informationen finden Sie unter: Erbrechtliche Beratung – Ein Überblick. Jederzeit können Sie auch einen Erstberatungstermin vereinbaren.

 

 

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