Ist ein Empfänger von Sozialhilfe Miterbe geworden oder durch ein Vermächtnis bedacht, kann der Sozialhilfeträger die dem Bedachten zustehenden Ansprüche an sich ziehen.
Auch bei einer Ausschlagung kann der Sozialhilfeträger den Anspruch auf den Pflichtteil in eigenem Namen geltend machen.

Versucht der Sozialhilfeträger sich aus dem Nachlass zu befriedigen, führen wir in Ansehung Ihrer Interessen die Korrespondenz mit dem Träger.

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