Funktionen und Rechte des Testamentsvollstreckers
Der Testamentsvollstrecker ist eine (im Regelfall) vom Erblasser ernannte Person,…
…die die letztwilligen Verfügungen des Erblassers ausführen soll.
Wahl des Testamentsvollstreckers
Ob der Erblasser Testamentsvollstreckung anordnet und wen er als Testamentsvollstrecker einsetzt,…
…bleibt ihm grundsätzlich selbst überlassen.
1. Ob die Anordnung der Testamentsvollstreckung sinnvoll ist, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab und sollte in jedem Einzelfall geprüft werden. Faktoren, die hierbei eine Rolle spielen, sind vor allem:
> Der Umfang und die Vielschichtigkeit des Nachlasses. Gehören zum Nachlass neben den üblichen Nachlassgegenständen, dem Kontoguthaben und beispielsweise einer Immobilie noch viele weitere Posten, wie z.B. Unternehmensbeteiligungen, Sammlungen, mehrere Immobilien oder Bruchteile an Immobilienvermögen, Anlagevermögen usw., kann es für die Erben schnell unübersichtlich werden.
> Die Anzahl der in der letztwilligen Verfügung Bedachten und die Art des Bedenkens. Sollen viele Menschen oder auch Institutionen bedacht werden und sollen z.B. die Einen erben, während Andere Vermächtnisse zugesprochen bekommen sollen und einige der Bedachten mit Auflagen beschwert werden, ist es anzuraten jemanden zu bestimmen, der die Erfüllung all dieser Verfügungen einleitet und auch überwacht. Hier können – unter anderem auch die zeitlichen – Grenzen der an einer Erbengemeinschaft beteiligten Erben ansonsten schnell überschritten werden. Dies wiederum ist häufig der Nährboden für Streit zwischen den einzelnen Beteiligten, den es zu vermeiden gilt.
> Wenn ein Behindertentestament oder ein Bedürftigentestament hinterlassen werden soll. Befindet sich unter den Menschen, die der Erblasser bedenken möchte, eine behinderte Person oder jemand, der bedürftig ist und von Sozialleistungen lebt, gibt es Möglichkeiten, durch die Verfügung von bestimmten erbrechtlichen Kostenllationen unter Anordnung von Testamentsvollstreckung sicherzustellen, dass das dem Behinderten oder dem Bedürftigen zugewandte Vermögen auch im Sinne des Erblasserwillens verwendet wird und nicht wegen der Nachrangigkeit der Leistungen des Sozialhilfeträgers dem Staate zufällt. So kann dann beispielsweise eine bessere Unterbringung oder die Ausbildung gefördert werden.
2. Berufstestamentsvollstrecker oder vertraute Person
> Erblasser, die in ihrer letztwilligen Verfügung die Testamentsvollstreckung anordnen, wählen zumeist entweder eine ihnen engstens vertraute Person (eigene Kinder, andere nahe Angehörige oder enge Freunde) oder aber jemanden, der die Testamentsvollstreckung von Berufs wegen ausübt.
> Der Vorteil der Einsetzung eines engen Vertrauten liegt vor allem darin, dass diese Person bereits umfangreichen Einblick in die persönlichen Verhältnisse des Erblassers zu dessen Lebzeiten hatte und die in der letztwilligen Verfügung Bedachten meist bereits kennt.
> Der Vorteil der Einsetzung eines Berufstestamentsvollstreckers liegt in seinen meist umfangreichen fachlichen Kenntnissen und in der Erfahrung mit der Verwaltung und Abwicklung von Nachlässen begründet. Allerdings ist hier auch Vorsicht geboten. Nicht jeder, der Testamentsvollstreckung von Berufs wegen betreibt, hat die gleiche Ausbildung genossen, was sich in erheblichen qualitativen Unterschieden wiederspiegelt.
3. Einsetzung eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin der erbrechtskanzlei als Testamentsvollstrecker/in
> Alle Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen der erbrechtskanzlei sind auch als Testamentsvollstrecker/innen tätig. Setzen Sie einen von uns als Ihren Testamentsvolstrecker ein, profitieren Sie beziehungsweise die Verwaltung und Abwicklung Ihres Nachlasses von der Berufserfahrung von ausschließlich im Erbrecht tätigen Berufsträgern und dem internen Wissens- und Erfahrungsaustausch.
> Wir beraten Sie auch gerne dazu, ob und welche Art der Testamentsvollstreckung in Ihrem konkreten Fall anzuraten ist. Auch hierbei greifen wir auf unsere Erfahrung und unseren interkollegialen Informationsaustausch zurück. Ebenso sind wir bei der Gestaltung Ihrer letztwilligen Verfügung behilflich, damit diese nach dem Erbfall für die Erben keine Fragen aufwirft.