Die gemeinnützige Stiftung als Erbin
Ein Aufsatz von Rechtsanwalt und Notar Alfred Eckhard Harbs – Chancen und Risiken für Stiftungen, die als Erbin eingesetzt werden.
…von Rechtsanwalt und Notar Harbs:
„Die gemeinnützige Stiftung als Erbin – Chancen und Risiken“ (.pdf-Datei)
Sie lesen viele verwertbare Tipps.
Vor Allem Stiftungsräte, Vorstände und Geschäftsführer gemeinnütziger Stiftungen finden hier Antworten auf Fragen zur Erbeinsetzung einer gemeinnützigen Stiftung.
Situation der Erblasser
Es kommt oft vor - das kann ich auch aus meiner eigenen Praxis als Notar berichten -, dass ältere Menschen keine nahen Angehörigen haben und es auch sonst keine Personen gibt, denen sie ihr Vermögen vererben möchten. In diesem Fall besteht häufig der Wunsch, das eigene Vermögen zu gemeinnützigen und karitativen Zwecken zu verwenden. Wenn ein solcher Wunsch besteht, ist es natürlich nahe liegend, eine gemeinnützige Stiftung, deren Stiftungszweck sich mit der gewünschten Zielsetzung deckt, zu bedenken.
Situation der Erbin
Für Stiftungsräte, Vorstände, und Geschäftsführer gemeinnütziger Stiftungen dürfte sich diese Situation in zwei völlig unterschiedlichen typischen Sachverhalten darstellen:
1. Im Idealfall kommt der spätere Erblasser schon zu Lebzeiten auf Sie zu und plant gemeinsam mit Ihnen, wie sein Vermögen optimal auf die Stiftung übertragen werden kann. Hier haben Sie vielleicht die Gelegenheit, an der Gestaltung der letztwilligen Verfügung mitzuwirken. Dazu möchte ich Ihnen am Ende des Aufsatzes einige Gestaltungstipps geben, nämlich Hinweise zur Gestaltung eines Testamentes und zur Nachfolgeplanung.
2. Im zweiten – häufigeren – Fall werden Sie Post vom Amtsgericht erhalten , aus der hervorgeht, dass ein Verstorbener die von Ihnen vertretene Stiftung in seinem Testament als Erbin (oder Vermächtnisnehmerin, Auflagenbegünstigte) bedacht hat. Dieser Regelfall soll auch den Schwerpunkt meiner Ausführungen darstellen: Was ist zu tun, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist?
Es gibt kein Stiftungs-Erbrecht
Um rechtlich bewerten zu können, wie sich die Erbenstellung auf eine Stiftung auswirkt, möchte ich Ihnen zunächst einige Grundlagen des Erbrechts näherbringen. Es gibt nämlich kein besonderes Stiftungserbrecht; die Stiftung ist ein Erbe wie jeder andere, so dass das Fünfte Buch des BGB – wie bei natürlichen Personen – anzuwenden ist.
Formen der Teilhabe am Nachlass
Eine Teilhabe der Stiftung am Nachlass des Erblassers ist damit in verschiedenen Formen möglich, nämlich als
1. Alleinerbin
2. Miterbin in einer Erbengemeinschaft
3. Vermächtnisnehmerin
4. Auflagenbegünstigte
1. Die Stiftung als Alleinerbin
Die rechtlich stärkste Stellung hat grundsätzlich der Alleinerbe, da er allein am Nachlass berechtigt ist und auch allein über die Verwaltung und Liquidierung des Nachlasses entscheiden darf. Es ist allerdings von großer Bedeutung, zunächst zu klären, ob die Stiftung wirklich Erbe ist. Erst wenn die Erbenstellung feststeht sollte man Verbindlichkeiten des Nachlasses prüfen und gegebenenfalls erfüllen.
2. Die Stiftung als Mitglied einer Erbengemeinschaft
In einer Erbengemeinschaft ist die Stiftung Erbin, allerdings gemeinsam mit anderen Erben. Nachteile einer Miterbenstellung sind, dass eine Erbengemeinschaft besteht und dass in dieser Erbengemeinschaft grundsätzlich alle Miterben nur gemeinschaftlich über die Nachlassgegenstände verfügen dürfen. Wenn also ein Miterbe die Ziele der anderen Miterben nicht verfolgt, kann er sehr viele Entscheidungen blockieren. Selbstverständlich hat jeder der Miterben das Recht, die Aufhebung der Erbengemeinschaft zu beantragen, sobald der Nachlass liquidiert ist. Dies endet dann häufig in einer Teilungsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft und damit in einer wirtschaftlich meist ungünstigen Lösung für den Nachlass.
3. Die Stiftung als Vermächtnisnehmerin
Eine schwächere Position als die des Erben hat die Stiftung, wenn sie lediglich als Vermächtnisnehmerin von dem Erblasser bedacht wurde, so etwa wenn dieser seinen Sohn als Erben eingesetzt hat, die gemeinnützige Stiftung aber mit einem Geldbetrag bedacht hat. Die Stiftung als Vermächtnisnehmerin hat dann grundsätzlich lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Zahlung des ihm zustehenden Betrages gegen den Erben. Ein weiterer Nachteil des Vermächtnisses ist, dass der Erbe die Zahlung an die Stiftung nicht als Spende abziehen kann. Auch beim Erblasser kann das Vermächtnis nicht als Spende berücksichtigt werden. Auskunftsansprüche hat der Vermächtnisnehmer gegen den Erben nur dann, wenn er zur Berechnung seines Zahlungsanspruches auf diese Auskunft angewiesen ist, so zum Beispiel, wenn er mit einer Quote (zum Beispiel 1/3 des Nachlasses ) , einem so genannten Quotenvermächtnis, bedacht wurde.
4. Die Stiftung als Auflagenbegünstigte
Eine noch schwächere Position hat die bedachte Stiftung, sofern sie lediglich durch eine Auflage bedacht wurde. Dies bedeutet, dass der Erbe die Auflage erhalten hat, der Stiftung etwas zukommen zu lassen. Der Auflagenbegünstigte hat keinen Anspruch, die Zahlung zu verlangen, obwohl die Auflage für den Erben selbstverständlich bindend ist. Die Vollziehung einer Auflage, die im öffentlichen Interesse l ie g t , kan n a be r v on de r zuständigen Behörde verlangt werden. Wenn die Auflage also zu Gunsten einer gemeinnützigen Stiftung vorgesehen ist, ist ein öffentliches Interesse regelmäßig gegeben, so dass die zuständige Behörde die Vollziehung der Auflage verlangen kann (in Schleswig-Holstein der Minister, dessen Bereich durch die Auflage betroffen ist, vgl. § 1 schleswig-holsteinische VO v. 09.09.1975, GVOBl. S. 237)
Die Erbenstellung
Wann ist die Stiftung Erbin?
1. Annahme der Erbschaft
Um eine Erbschaft anzunehmen, ist in Deutschland nichts weiter erforderlich, als die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen verstreichen zu lassen.
2. Feststellung der Erbenstellung
Das oben genannte Benachrichtigungsschreiben des Nachlassgerichtes gibt Ihnen keinerlei Gewähr, dass die Stiftung auch wirklich Erbin geworden ist. Die Frage, ob mit der Einsetzung der Stiftung als Erbin (oder Vermächtnisnehmerin oder Auflagenbegünstigte) diese auch Erbin geworden ist , beurteilt das Nachlassgericht in diesem Zusammenhang nicht. Das Nachlassgericht bestätigt auf Antrag in einem Erbscheinsverfahren die Erbenstellung, sofern der Erblasser im Rahmen eines privatschriftlichen eigenhändigen Testaments verfügt hat. Die gleiche Wirkung hat ein notarielles Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichtes. Mit diesen Dokumenten ist die Legtimation als Erbe ebenfalls möglich. Aber auch dadurch wird die Erbenstellung nicht konstituiert. Gibt es dennoch einen Streit über die wirksame Einsetzung als Erben durch den Erblasser, so beginnt diese häufig im Erbscheinsverfahren (einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Da ein solcher Erbschein, der am Ende des Erbscheinsverfahrens erteilt wird, lediglich einen so genannten Gutglaubensschutz darstellt, kann letztendlich nur ein Erbprätendentenstreit am Zivilgericht die Erbenstellung sicher feststellen. Das Urteil des Zivilgericht hat Rechtskraft. Mit einem Erbschein oder einem notariellen Testament können Sie die Stiftung als Erbin ausweisen und über den Nachlass verfügen.
3. Erbprätendentenstreit:
Doch Vorsicht: Es ist – soweit gesetzliche Erben vorhanden sind – nicht auszuschließen, dass diese die lediglich in dieser Form festgestellte Erbenstellung im Rahmen eines Rechtsstreits vor dem Zivilgericht (in der Regel beim Landgericht) angreifen. In einem solchen Verfahren wird es häufig um die Testierfähigkeit des Erblassers gehen. Ein notarielles Testament bietet hier zwar nicht die letzte Sicherheit gegenüber einem eigenhändigen privatschriftlichen Testament.
Der Notar wird aber zur Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes konkrete Aussagen machen können.
Der verschuldete Nachlass
Hier kommt zuerst die Post vom Nachlassgericht und dann die von Gläubigern des Erblassers. Bevor die Erbenstellung nicht feststeht (insbesondere wenn weder ein notarielles Testament noch ein Erbschein vorliegen), sollte sich die Stiftung, die sich Nachlassgläubigern ausgesetzt sieht, sehr zurückhalten mit der Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten. Wir erleben es immer wieder, dass solche Ansprüche gegen den Erben sehr schnell und sehr massiv – insbesondere mit der Androhung der gerichtlichen Durchsetzung – geltend gemacht werden. Bevor die Stiftung jedoch nicht als Erbin feststeht, insbesondere wenn keinerlei Kenntnisse über den Umfang des Nachlasses bestehen, kann und sollte sich die Stiftung gegen solche Ansprüche wehren oder sie jedenfalls nicht übereilt erfüllen. Insbesondere wenn eine Überschuldung des Nachlasses zu befürchten ist, sollte sich die Stiftung kurzfristig einen Überblick über den Nachlass verschaffen. In der Praxis stellt sich dies oft nicht besonders einfach dar, insbesondere wenn es keine Verwandten oder andere Personen gibt, die über die Verhältnisse des Erblassers informiert waren. Man hat als Erbe hat auch nur beschränkte Auskunftsansprüche gegen andere Personen, lediglich gegen den Hausgenossen und gegen den Erbschaftsbesitzer, sofern dieser sich die Erbenstellung unrechtmäßig angemaßt hat.
Ausschlagung einer Erbschaft
Sollte sich eine Überschuldung herausstellen, hat die Stiftung als Erbin die Möglichkeit , d a s Erbe auszuschlagen. Einige Regeln helfen:
1. Frist beachten!
Die Ausschlagung der Erbschaft ist innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der eigenen Berufung zur Erbin möglich und muss zu Protokoll des Nachlassgerichtes oder bei einem Notar geschehen. Man ist dann von der Erbenstellung ausgeschlossen. Lässt man diese Frist verstreichen, hat man die Erbschaft angenommen. Um eine Erbschaft anzunehmen, i s t – wie oben bereits ausgeführt – nämlich in Deutschland nichts weiter erforderlich, als die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen verstreichen zu lassen.
2. Nicht vorschnell handeln!
Trotzdem sollte bei einer drohenden Überschuldung nicht vorschnell die Erbschaft ausgeschlagen werden. Es gibt für den Erben, der einen unübersichtlichen Nachlass geerbt hat, die Möglichkeit, die Haftung für die Verbindlichkeiten des Nachlasses auf den Nachlass zu beschränken. Es gibt dazu verschiedene Maßnahmen, von denen ich die in der Praxis wichtigste, die Nachlassverwaltung, näher erläutern möchte.
3. Haftung vermeiden!
Befürchtet der Erbe eine Überschuldung des Nachlasses, so kann er beim Nachlassgericht die Nachlassverwaltung beantragen. Das Nachlassgericht wird dann einen Nachlassverwalter einsetzen, der den gesamten Nachlass in Besitz nimmt.
Der Erbe verliert für die Zeit der Nachlassverwaltung das Verfügungsrecht über den Nachlass. Der Nachlassverwalter hat dann die Aufgabe, die Nachlassgläubiger zu befriedigen. Sind alle Nachlassgläubiger befriedigt, ist er verpflichtet, den verbleibenden Nachlass an den Erben herauszugeben. Sollte der Nachlass nicht ausreichen, um alle Nachlassgläubiger zu befriedigen, so wird er eine Nachlassinsolvenz beantragen und die Gläubiger werden nach Quoten befriedigt. Eine Haftung der Stiftung mit ihrem eigenen Vermögen ist damit sicher ausgeschlossen. Sollte sich ein Nachlass als unübersichtlich und eventuell überschuldet darstellen, ist daher anzuraten, unverzüglich die Nachlassverwaltung zu beantragen und möglichst den Nachlass nicht in Besitz zu nehmen und über ihn nicht zu verfügen, da für Schäden, die vor der Nachlassverwaltung am Nachlass eingetreten sind, der Erbe haftet. Wenn aber unverzüglich eine Nachlassverwaltung beantragt wird, stellt dieses Mittel eine sichere Maßnahme dar, die Haftung des Erben , also der Stiftung , auf den Nachlass zu beschränken. Die Nachlassverwaltung kann auch dann ein probates Mittel sein, wenn mehrere behaupten, Erbe zu sein und die Auseinandersetzung darüber noch einige Zeit in Anspruch zu nehmen droht.
Pflichtteilsansprüche
Pflichtteilsberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, der Ehegatte des Erblassers und dessen Eltern.
Im Falle einer Familienstiftung als Alleinerbin, bei der die Abkömmlinge, also die Pflichtteilsberechtigten, an den Zahlungen aus der Stiftung „in angemessener Zeit“ mindestens in Höhe der Pflichtteilsansprüche beteiligt werden sollten, war streitig, ob eine Enterbung vorliegt, da die Pflichtteilsberechtigten ja aus der Stiftung Zahlungen in Höhe der Pflichtteilsansprüche erwarteten.
Höchstrichterlich wurde in diesem Fall entschieden, dass die gesetzlichen Erben durch das Testament enterbt waren, da sie keinen Anspruch auf bestimmte Zuwendungen aus der Stiftung erhalten sollten, sondern lediglich eine Erwartung in angemessener Zeit beteiligt zu werden.
Der Pflichtteilsanspruch beträgt jeweils die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruches und richtet sich auf eine Ausgleichszahlung in dieser Höhe. Zur Zahlung dieses Pflichtteilsanspruchs sind der oder die Erben verpflichtet - und zwar unverzüglich. Es ist zwar möglich, einen Antrag auf Stundung der Pflichtteilsansprüche zu stellen, wenn die Zahlung dieser Ansprüche eine unbillige Härte für den Erben darstellt; hier werden aber hohe Anforderungen an die unbillige Härte gestellt, so dass eine Stundung für eine Stiftung sehr selten möglich sein dürfte.
Steuern sparen
Für Stiftungen gilt das allgemeine Steuerrecht. Allerdings gelten Sonderbestimmungen:
1 . Gemeinnützige und mildtätige Stiftungen sind nach den § § 5 1 f f . Abgabenordnung fast vollständig steuerbefreit:
- Gemeinnützige Stiftung:
Der Unterschied zwischen einer gemeinnützigen und einer mildtätigen Stiftung besteht darin, dass die gemeinnützige Stiftung gemeinnützige Zwecke verfolgt, ihre Tätigkeit also darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
- Mildtätige Stiftung:
Eine mildtätige Stiftung verfolgt mildtätige Zwecke richtet also ihre Tätigkeit darauf , Personen selbstlos zu unterstützen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder auch aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Hier ist die Leistung der Stiftung also nicht an die Allgemeinheit gerichtet, sondern an einzelne Personen oder Personenkreise, die aus der Familie und/oder dem Unternehmen des Stifters stammen können.
2. Steuerbefreite Stiftungen
Steuerbefreite Stiftungen haben bei ihrer Errichtung und auch bei Zustiftungen keine Erbschaft-und Schenkungssteuer zu leisten.
- Diese Steuerbefreiung entfällt jedoch, sofern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb das übertragene Vermögen bildet (insbesondere Einzelunternehmen). Unschädlich ist die
Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen.
- Werden im Rahmen eines Erbfalles oder einer Schenkung Immobilien unentgeltlich auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen, ist dieser Vorgang von der
Grunderwerbsteuer befreit.
- Stiftungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienen, sind zudem als solche von der Körperschaftsteuer befreit.
- Weitere Steuervergünstigungen wegen Gemeinnützigkeit bestehen bei der
Gewerbesteuer, der Umsatzsteuer und im Bereich der Grundsteuer.
3. Gestaltungstipps:
Der Erblasser muss genau und ausdrücklich bestimmen, was mit seinem Vermögen geschehen soll:
- Praxisbeispiel:
Eine gemeinnützige Stiftung wird testamentarisch als Alleinerbin eingesetzt. Der Vorstand will einen geringen Teil des Erbes zeitnah verwenden, um die Stiftungsarbeit bis zum ersten Zufluss von Erträgen aus dem Stiftungsvermögen fortführen zu können. Die Stifterin hatte lebzeitig regelmäßig zeitnah Spenden in die Stiftung eingezahlt. Im Testament war nicht näher beschrieben, wie mit dem Erbe zu verfahren sei.
Was tun?
In diesem konkreten Fall war die zuständige Stiftungsaufsicht der Meinung, dass eine Zuwendung von Todes wegen an eine Stiftung grundsätzlich immer dem Vermögen zuzuführen sei, sofern nicht ausdrücklich Anderes bestimmt ist.
Das heißt: Soweit sie Einfluss auf die Gestaltung der letztwilligen Verfügung haben, achten Sie darauf, dass der Erblasser klarstellt, ob die Stiftung das von ihm ererbte Vermögen dem Stiftungsvermögen zuzuführen hat oder ob die Stiftung berechtigt sein soll, Teile des Vermögens selbst, nicht nur der Erträge, für die Stiftungarbeit zu verwenden.
Es dürfte hier aber in der Regel die Steuergesetzgebung maßgeblich sein, die ausdrücklich betont, dass Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften (einschließlich Stiftungen) grundsätzlich immer dann der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung unterliegen, wenn nichts Näheres bestimmt wird.
Bei Zuwendungen von Todes wegen bestünde deshalb für gemeinnützige Stiftungen lediglich der Ausnahmetatbestand, solche Zuwendungen dem Vermögen zuführen zu dürfen, keinesfalls aber zu müssen.
Weitere Tipps:
1. Stiftung gründen:
Jeder Erblasser kann eine Stiftung gründen oder sein Vermögen einer bereits bestehenden Stiftung zukommen zu lassen. Soll durch Testament eine Stiftung erst errichtet werden, muss das Testament den Stiftungszweck und die verbindliche Vermögenszusage ausdrücklich zu formulieren. Achtung: Ein diesbezügliches Versäumnis kann auch durch die Stiftungsaufsicht nicht mehr korrigiert werden. Formerfordernisse für ein handschriftliches Testament sind:
- Handschriftlichkeit
- Ort und Datum
- Unterschrift
2. Teilungsanordnung / Testamentsvollstrecker
Durch die Teilungsanordnung werden den verschiedenen Erben verschiedene Nachlassgegenstände „zugeteilt“. Ist ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, so hat er die ausschließliche Verfügungsmacht über den Nachlass.
3. Vermächtnisvollstrecker
Wenn die Stiftung als Vermächtnisnehmerin vorgesehen ist, sollte wenn möglich auch ein Vermächtnisvollstrecker eingesetzt werden. Das kann auch die Stiftung selbst sein. Der Vermächtnisvollstrecker wird dann im Rahmen der Testamentsvollstreckung (beschränkt auf das Vermächtnis) die Erfüllung des Vermächtnisses durchführen.
4. Verzichtsverträge
Die einzig sichere Lösung , u m Pflichtteilsansprüche auszuschließen , bieten ausschließlich Pflichtteilsverzichtsverträge, die aber der Erblasser selbst mit den Pflichtteilsberechtigten noch zu seinen Lebzeiten in notarieller Form abschließen muss.
5. Kapitalgesellschaft
Im Rahmen der Nachfolgeplanung niemals ein Einzelunternehmen bestehen lassen, sondern stets in eine Kapitalgesellschaft umwandeln.
Zusammenfassung:
Wenn eine Stiftung erbt, ergeben sich folgende Themen zur Weichenstellung:
1. Personelle Ressourcen der Stiftung analysieren; evtl. Beratung von außen holen
2. Überblick zum Nachlass und zur Erbenstellung verschaffen
3. Kontakt zum Umfeld des Erblassers suchen
4. Erbschaft (zunächst) nicht ausschlagen
5. Bei privatschriftlichem Testament Erbschein beantragen
6. Nachlassverwaltung ggfs. in Erwägung ziehen
7. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisse und Auflagen erfüllen
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