Pflichtteilsanspruch bei Enterbung

Wenn gesetzliche Erben im Testament nicht bedacht werden, dann sind sie enterbt!

Den engsten Angehörigen, das sind der Ehegatte, Abkömmlinge oder, falls diese nicht vorhanden sind, die Eltern, steht in diesen Fällen nach dem Gesetz ein Pflichtteilsanspruch zu, der gegenüber den Erben des Verstorbenen geltend gemacht werden kann.

1. Höhe des Pflichtteilsanspruchs

  • Die Höhe des Pflichtteils ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

  • Deshalb kommt es im Einzelfall für die Berechnung des Erbteils und des Pflichtteils auf die familiäre Situation an, also darauf, in welchem Güterstand der Erblasser lebte und wie viele sonstige Personen erbberechtigt wären.

  • Weiterhin ist es für die Berechnung des Pflichtteils notwendig, dass der Wert des Nachlasses bekannt ist. Häufig haben aber diejenigen,

  • die einen Pflichtteil geltend machen möchten, keinerlei Kenntnisse über diesen Wert.

  • Aus diesem Grund gewährt ihnen das Gesetz ein umfassendes Auskunftsrecht, welches gegenüber den Erben geltend gemacht werden kann. Die Geltendmachung eines solchen Anspruches bedarf der umfassenden Vorbereitung.

2. Wertermittlungsanspruch

  • Neben diesem Auskunftsrecht steht

  • den Pflichtteilsberechtigten auch ein sogenannter

  • Wertermittlungsanspruch zu.

  • Das heißt, sie können verlangen, dass ihnen auch der Wert der einzelnen Nachlassgegenstände mitgeteilt wird. Dabei können Pflichtteilsberechtigte sogar verlangen, dass auf Kosten des Nachlasses ein Sachverständigengutachten eingeholt wird.

3. Zusatzpflichtteil

Pflichtteilsansprüche spielen aber nicht nur dann eine Rolle, wenn man vollständig enterbt ist, sondern können auch zum Tragen kommen, wenn man zwar testamentarisch vom Erblasser bedacht wurde, aber die einem nach diesem Testament zugedachten Ansprüche geringer sind, als diejenigen, die einem in Form des Pflichtteils zustehen würden.

In diesen Fällen sieht das Gesetz einen sogenannten Zusatzpflichtteil vor. Dazu ist zunächst auch hier der Pflichtteil zu berechnen, um diesen Wert dann mit dem Wert dessen zu vergleichen, was einem testamentarisch zugedacht wurde.

4. Pflichtteilergänzungsanspruch

Auch steht den Pflichtteilsberechtigten unter Umständen ein sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.

Hat der Erblasser innerhalb seiner letzten 10 Lebensjahre Vermögen verschenkt, ist dieses Vermögen in bestimmten Anteilen dem tatsächlichen Nachlasswert zum Todeszeitpunkt hinzuzurechnen. Der sich ergebende Wert wird fiktiver Nachlass genannt. Dem Pflichtteilsberechtigten steht auch an dem aufgrund der Schenkungen tatsächlich nicht vorhandenen Nachlass ein Anteil in Höhe der Hälfte seiner gesetzlichen Erbquote zu.

Sie wurden durch eine letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen?

Wir prüfen, ob Sie pflichtteilsberechtigt sind und ob das Testament oder der Erbvertrag wirksam ist. Wir machen den Auskunftsanspruch für Sie geltend, berechnen den Pflichtteils-, Pflichtteilsergänzungs- oder auch Zusatzpflichtteilsanspruch für Sie und beanspruchen diese(n) für Sie von dem oder den Erben.

Vereinbaren Sie gerne einen Termin zur persönlichen Besprechung, einen Telefontermin oder schreiben Sie uns: info@die-erbrechtskanzlei.com .

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