= direkte Nachkommen einer Person
Kindern, Enkeln, Urenkeln, Ururenkeln und Adoptivkindern steht ein gesetzliches Erbrecht zu, bei Enterbung ein Pflichtteil.
Dem Sohn gebührt der Pflichtteil vor dem Enkel, so dass der Enkel nichts mehr erbt, es sei denn, der Sohn wäre zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits verstorben.
Das Erbschaftssteuerrecht begünstigt Abkömmlinge durch höhere Freibeträge (Kinder: 400.000 €, Enkel: 200.000 €, wenn dessen Elternteil noch lebt) und durch niedrigere Steuersätze (7 bis 30 % in Steuerklasse I – statt 15 bis 43 % für z.B. Geschwister in Steuerklasse II oder 17 bis 50 % für andere Erwerber der Steuerklasse III)

Weiter lesen:
Sie haben geerbt? Lesen Sie hier mehr über die Erbauseinandersetzung.