Pflichtteilsstrafklauseln finden vor allem im Berliner Testament zwischen Ehegatten Anwendung.
Dort ist bestimmt, dass wenn der eine Ehepartner stirbt, der gesamte Nachlass zunächst dem anderen Ehepartner zufallen soll und erst nach dessen Tod den Abkömmlingen.
Für den Fall, dass einer der Abkömmlinge jedoch bereits nach dem Tod des zuerst versterbenden Ehegatten seinen Pflichtteil verlangt, bestimmt die Pflichtteilsstrafklausel, dass diesem im Todesfall des zweiten Ehepartners auch lediglich der Pflichtteil zustehen soll.

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