Pflichtteilsverzicht ist nicht gleich „Verzicht auf den Pflichtteil“.

Ersterer ist ein Vertrag gem. § 2346 Abs. 2 BGB zwischen dem noch lebenden Erblasser und einem Erben.
Der zweite ist eine Erklärung gegenüber den Erben nach dem Tod des Erblassers.
Er ist gesetzlich nicht geregelt und kein Vertrag.

Immer wieder kommt es zu Missverständnissen, wenn von einem Pflichtteilsverzicht die Rede ist. Denn von diesem zu unterscheiden ist der sogenannte „Verzicht auf den Pflichtteil“. Aufgrund des äußerst ähnlichen Wortlautes erschließt sich der tatsächliche Unterschied zunächst kaum. Tatsächlich muss man die beiden Rechtsinstitute streng unterscheiden.

1. Pflichtteilsverzicht

Der Pflichtteilsverzicht ist in § 2346 Abs. 2 BGB ausdrücklich gesetzlich geregelt. Er stellt einen Vertrag des Verzichtenden mit dem Erblasser zu dessen Lebzeiten dar. In diesem Vertrag wird vereinbart, dass der eine Vertragspartner als Pflichtteilsberechtigter (z.B. als Abkömmling) auf das ihm zustehende Pflichtteilsrecht verzichtet.

Der Vertrag über den Pflichtteilsverzicht bietet dem Erblasser die Möglichkeit, losgelöst von dem gesetzlichen Anspruch der Pflichtteilsberechtigten seinen Nachlass zu regeln. Meistens wird jedoch von Seiten des Verzichtenden nicht ohne Gegenleistung auf das Pflichtteilsrecht verzichtet. Aus diesem Grunde wird in dem Vertrag häufig eine Abfindung für den Verzicht festgelegt. Dieses wiederum bietet dem Verzichtenden den Vorteil, dass er nicht nach dem Tode des Erblassers auf die Geltendmachung seines Pflichtteils angewiesen ist, sondern bereits zuvor über einen im Zweifel entsprechenden Geldbetrag verfügen kann.

Der Vertrag über den Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung. Privatschriftlich geschlossene Pflichtteilsverzichtsverträge sind unwirksam. Die Voraussetzung der notariellen Beurkundung liegt darin begründet, dass die Vertragsparteien durch den Notar über die Reichweite und Folgen eines solchen Pflichtteilsverzichts aufgeklärt werden und keine voreiligen Entscheidungen treffen.

2. Verzicht auf den Pflichtteil

Im Gegensatz zum Pflichtteilsverzicht ist der Verzicht auf den Pflichtteil gesetzlich nicht geregelt. Auch stellt er keinen Vertrag dar. Vielmehr handelt es sich um eine einseitige Erklärung des Verzichtenden gegenüber den Erben des Erblassers, dass er auf die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche gegenüber den Erben verzichtet. Kommt es zu einer solchen Erklärung, ist der Erblasser also bereits verstorben. Der Verzicht auf den Pflichtteil unterscheidet sich von dem Pflichtteilsverzicht also nicht nur durch die Einseitigkeit der Erklärung, sondern auch darin, dass er gegenüber den Erben erklärt wird und nicht mit dem Erblasser vereinbart wird.

Die einseitige Erklärung über den Verzicht auf den Pflichtteil unterliegt keiner besonderen Formvorschrift. Das bedeutet, dass weder eine notarielle Beurkundung notwendig ist, noch eine schriftliche Festhaltung. Aufgrund der schlechten Beweisbarkeit einer mündlich geäußerten Verzichtserklärung, wird ein solcher Verzicht in den allerhäufigsten Fällen jedoch schriftlich erklärt werden.

 

Wir überprüfen für Sie die Wirksamkeit eines Vertrages über den Pflichtteilsverzicht oder einer Erklärung des Verzichts auf den Pflichtteil. Vereinbaren Sie hierzu gerne einen Termin.

Erfahren Sie mehr über unser Leistungsangebot: Erbrechtliche Beratung – Ein Überblick

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.