Werden Abkömmlinge, Eltern oder Ehegatten des Erblassers durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge ausgeschlossen, beispielsweise, weil der Erblasser in seinem Testament eine Stiftung als alleinige Erbin eingesetzt hat, steht den genannten von der Erbfolge Ausgeschlossenen ein Pflichtteil zu.

Der Pflichtteil besteht dabei in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Diesen Pflichtteilsanspruch können die Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben geltend machen. Er ist ein reiner Zahlungsanspruch und entsteht mit dem Erbfall.

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Um aber überhaupt beziffern zu können, wie hoch dieser Zahlungsanspruch ist, räumt das BGB in § 2314 Abs. 1 S. 1 den Pflichtteilsberechtigten einen Auskunftsanspruch über den Bestand des Nachlasses ein.

Voraussetzung für den Auskunftsanspruch ist also nur das bestehende Pflichtteilsrecht, nicht ein konkreter Pflichtteilsanspruch. Nur wenn der Pflichtteilsberechtigte seinen Pflichtteilsanspruch aus bestimmten Gründen nicht mehr geltend machen kann, besteht auch kein Auskunftsanspruch mehr.

Anspruchsberechtigt sind neben den von dem Erblasser enterbten Abkömmlingen, Eltern oder Ehegatten des Erblassers auch diejenigen aus diesem Personenkreis, die ohne vom Erblasser enterbt worden zu sein, das Erbe wegen einer Beschränkung durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers, eine Teilungsanordnung oder wegen einer Beschwerung mit einem Vermächtnis oder einer Auflage ausgeschlagen haben, dabei aber den Pflichtteilsanspruch behalten haben. Auch ein Pflichtteilsberechtigter, der mit einem Vermächtnis bedacht worden ist, kann den Pflichtteil dann verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Daneben ist derjenige Anspruchsberechtigt, dem ein Pflichtteilsanspruch abgetreten wurde, ohne dass er selber zum ureigenen Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören muss; denn der Pflichtteilsanspruch ist vererblich und übertragbar.

Auskunftsschuldner sind der Erbe, oder im Falle einer Erbengemeinschaft, alle Miterben als sog. Gesamtschuldner. Der Auskunftsanspruch richtet sich persönlich gegen die Erben.

Inhaltlich muss die Auskunft über sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses aufklären. Hierzu zählt neben sämtlichen Nachlassgegenständen – wie z.B. Hausrat, PKW, Schmuck und Kunstgegenstände – das Vermögen des Erblassers auf Bankkonten, in Aktiendepots, Immobilien und alle sonstigen Forderungen des Erblassers, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht. Zu den Passiva zählen sämtliche Verbindlichkeiten des Erblassers, also alle Schulden, aber auch die Kosten der Beerdigung.

Die Auskunft hat in Form eines sogenannten Bestandsverzeichnisses i.S.v § 260 BGB zu erfolgen. Bei der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass er hierzu hinzugezogen wird. Auch steht dem Pflichtteilsberechtigten die Möglichkeit offen, die Auskunft in Form eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verlangen oder gem. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB die Wertermittlung hinsichtlich der einzelnen Nachlassposten zu beanspruchen. Der Wertermittlungsanspruch ist dabei ein selbstständiger neben dem Auskunftsanspruch des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB bestehender Auskunftsanspruch. In diesem Zusammenhang entstehende Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

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Ferner steht den Pflichtteilsberechtigten gem. §§ 2057, 2316 Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch gegenüber den Erben darüber zu, was diese von dem Erblasser für sog. ausgleichungspflichtige Zuwendungen erhalten haben.

Das sind solche Zuwendungen, die den Nachlass bereits vor dem Erbfall geschmälert haben und deshalb in den in §§ 2050 ff. BGB beschriebenen Fällen eine Ausgleichungspflicht durch die Erben im Hinblick auf den Nachlass auslösen.

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Weiter steht den Pflichtteilsberechtigten ein Einsichtsrecht in das Grundbuch gem. §§ 12, 12a GBO zu, wenn sie hierfür ein berechtigtes Interesse vorweisen können.

Ein solches ist bei Pflichtteilsberechtigten regelmäßig dann anzunehmen, wenn sie sich als Gläubiger der Erben wegen des Pflichtteilsanspruchs über den Immobilienbestand des Nachlasses informieren wollen. Das Einsichtsrecht entsteht jedoch erst mit der Entstehung der Pflichtteilsansprüche, also niemals vor dem Erbfall.

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Im Hinblick auf einen möglichen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben auch Auskunft darüber verlangen, welche Schenkungen der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vorgenommen hat. Denn derartige Schenkungen werden auf den Nachlass im Rahmen einer gesetzlich vorgegebenen Abschmelzungsregelung stufenweise angerechnet, sodass sich der Pflichtteilsanspruch entsprechend des erhöhten fiktiven Nachlasses ebenfalls erhöht.

Werden Mandanten mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert und haben Auskunft über den Bestand des Nachlasses zu erteilen, besteht häufig das Problem, dass diese zu diesem Zeitpunkt selbst noch gar keinen Überblick über den Nachlass haben. Wir helfen unseren Mandanten bei der Ermittlung und Sicherung des Nachlasses und erteilen den Pflichtteilsberechtigten die beanspruchte Auskunft.

Sprechen Sie gerne mit uns und vereinbaren einen Termin.

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