= Erlaubnis an einen Schuldner, eine andere als die geschuldete Leistung erbringen zu können.
Wird vom Erblasser angeordnet, dass einem Vermächtnisnehmer eine bestimmte Sache verschafft werden soll und diese sich nicht im Nachlass befindet, dann kann die Person, die die Sache besorgen muss, dem Vermächtnisnehmer stattdessen auch den Wert der Sache auszahlen, wenn die Beschaffung zu aufwendig wäre.

Besteht Unklarheit über die Wirksamkeit einer Ersetzungsbefugnis? Wir überprüfen das.

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