Hinterlässt der Erblasser einen Ehegatten, bzw. einen eingetragenen Lebenspartner oder ein jüngeres Kind, erhalten diese zusätzlich zum Steuerfreibetrag einen Versorgungsfreibetrag.
Dieser Versorgungsfreibetrag kann jedoch gekürzt werden, wenn der Hinterbliebene eine nicht zu versteuernde Versorgungsleistung erhält.

 

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