Nicht selten haben Erblasser zu Lebzeiten den Wunsch ihrem Heimträger oder dessen Mitarbeiter für ihre Pflegeleistung etwas zurückzugeben. Vor allem bei alleinstehenden Senioren ohne Abkömmlinge ist dies nicht selten der Fall. Diese Zuwendung stellt ein Symbol der Dankbarkeit dar. Aus menschlicher Sicht ist diese Zuwendung vollkommen verständlich. Aus rechtlicher Sicht ist sie jedoch höchst problematisch. Der Grund dafür ist das Heimgesetz, welches Zuwendungen von Heimbewohnern und Heimbewerbern zugunsten des Heimträgers und dessen Mitarbeiter untersagt.

Gem. § 14 I HeimG ist es dem Heimträger untersagt, sich von oder zugunsten von Bewohnerinnen und Bewohnern oder den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Heimplatz Geld- oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen oder gewähren zu lassen.

Diese Norm verbietet Leistungen an den Heimträger und dessen Mitarbeiter. Unter den Anwendungsbereich fallen nicht nur lebzeitige Verfügungen, wie beispielsweise Schenkungen, sondern auch Verfügungen von Todes wegen in Form von Erbeinsetzungen, Auflagen oder Vermächtnissen. Das Heimgesetz stellt ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar. Erfüllt eines der soeben aufgezählten Rechtsgeschäfte den Tatbestand des § 14 I HeimG, erfährt es keinerlei rechtliche Wirksamkeit.

Wann ist der Tatbestand des § 14 I Heimgesetz erfüllt?

Der Tatbestand ist dann erfüllt, wenn die Erbeinsetzung „im Einvernehmen“ vorgenommen wurde. Der Begünstigte, also in aller Regel der Heimträger oder dessen Mitarbeiter, muss vor dem Erbfall Kenntnis von der Erbeinsetzung erlangen. Hat der Heimträger von einer einseitigen testamentarischen Zuwendung zu seinen Gunsten erst nach dem Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, verstößt die letztwillige Verfügung nicht gegen § 14 I HeimG. Maßgeblicher Anhaltspunkt ist also die Kenntnis der eigenen Begünstigung.

Der Sinn dieser Vorschrift ergibt sich erst dann, wenn man sich die Ziele des Heimgesetzes vergegenwärtigt. Auf den ersten Blick schützt diese Vorschrift die Erben des Erblassers. Das Heimgesetz verfolgt jedoch nicht das Ziel die Erben zu schützen. Sie werden hinreichend durch das Pflichtteilsrecht aus §§ 2303 ff. BGB geschützt.

Das Heimgesetz hat das Ziel die Bewohner und Bewerber des Heims zu schützen. Zum einen soll ihre Testierfreiheit geschützt werden. Diese wird dann verletzt, wenn der Heimträger oder ein Mitarbeiter die Bewohner zur Änderung ihrer letztwilligen Verfügung zu ihren Gunsten drängt und andernfalls mit Konsequenzen für ihre zukünftige Pflege droht. Zum anderen soll aber auch der sogenannte „Heimfrieden“ geschützt werden. Dieser ist dann gefährdet, wenn Einzelne aufgrund ihrer Zuwendung eine privilegierte Behandlung erhalten. Ziel sind die Gleichbehandlung und die Verhinderung von Unruhen innerhalb der Einrichtung. Des Weiteren sollen die Heimbewohner und Bewerber vor finanzieller Ausbeutung geschützt werden.

Das Heimgesetz findet nicht nur auf Bewohner, sondern auch auf Bewerber Anwendung.

Laut rechtlicher Definition ist ein Bewerber eine Person, bei der sich der konkrete Wunsch nach Aufnahme in das Heim äußerlich manifestiert hat.

Mit anderen Worten wird eine Person zu einem Bewerber, wenn sie sich im Rahmen eines Informationsgesprächs oder einer Besichtigung über das Pflegeheim erkundigt und ein Aufnahmeinteresse festgestellt werden kann. Auf diesem Wege wird eine gerechte Platzvergabe unabhängig des Vermögens gewährleistet. Der Anwendungsbereich des Heimgesetzes erstreckt sich zudem auf die Angehörigen der Bewohner. Auf diese Weise wird vermieden, dass Angehörige in der Hoffnung einer besseren Versorgung für einen bestimmten Bewohner, das Heim als Erben einsetzen. Anderweitige Umgehungsversuche, wie beispielsweise die Erbeinsetzung zugunsten eines nahen Angehörigen des Heimträgers, werden durch entsprechende Anwendung des § 14 I HeimG unterbunden.

Zusammengefasst sind also jegliche Zuwendungen untersagt? – Nicht ganz!

Das Heimgesetz sieht in § 14 II, VI Ausnahmen vor:

Leistungen, die für die Abgeltung von Sonderleistungen oder bauliche Maßnahmen zu Erweiterung oder Instandhaltung bestimmt sind, dürfen vorgenommen werden. Hierunter fallen besondere kulturelle Veranstaltungen und Reparaturarbeiten, die nicht in das übliche Entgelt der Pflege fallen. Zudem sind geringwertige Aufmerksamkeiten erlaubt. Eine eindeutige Grenze konnte die Rechtsprechung bisher nicht ziehen. In der Praxis belief sich die Höhe der geringen Zuwendung zwischen 25 und 100 €. Als weitere Möglichkeit sieht das Heimgesetz in § 14 VI eine Genehmigung durch die zuständige Behörde vor. Eine Genehmigung setzt voraus, dass der Schutz der Bewohner gewährleistet ist und die Zuwendung noch nicht versprochen oder gewährt worden ist. Sie ist als neutrale Stelle für die Beurteilung zuständig, ob die Zuwendung freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist. Die Grenzziehung für die zulässige Höhe einer geringwertigen Zuwendung und die Erteilung einer Genehmigung ist stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.

Schlussendlich kann ein Pflegeheim als Erbe eingesetzt werden, wenn der Tatbestand des § 14 I HeimG nicht erfüllt wird. Vielen Erblassern ist dieses gesetzliche Verbot nicht bekannt. Das Heimgesetz stellt für Testierende eine Hürde dar, die es für eine wirksame letztwillige Verfügung zu überwinden gilt.

Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem oder einem anderen erbrechtlichen Thema? Dann kontaktieren Sie uns gern. Als Fachanwälte auf dem Gebiet des Erbrechts stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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