= Anordnungen, die eine Person mit der aufschiebenden Bedingung des eigenen Todes treffen kann.
Die Verfügung soll erst mit Eintritt des Todes wirksam werden.
Formen der Verfügung von Todes wegen sind das Testament und der Erbvertrag.
Inhalt der Verfügung von Todes wegen ist in der Regel die Bestimmung der Erbfolge und die Vermögensverteilung.
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WP Glossary Term Usage
- pflichtteilsberechtigt
- Rechtswahl
- Testierfreiheit
- Adoptierte = leibliche Kinder im Testament?
- Der Halbbruder als Erbe
- Der Staat als Erbe
- Freiheitliches Erbrecht
- Die Testierfähigkeit
- Stiften gehen …
- Exot im Erbrecht: Der Erbvertrag
- Die gesetzliche Erbfolge
- Die 5 größten Erbrechtsirrtümer
- Patchworkfamilie und die gesetzliche Erbfolge