Das Recht, nach dem beim Erbfall verfahren wird, bestimmt sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes.
Jedoch kann der Erblasser mittels Verfügung von Todes wegen zwischen dem Recht des Staates, in dem er sich aufhält und dem, dessen Staatsbürger er ist, wählen.

In der Praxis kommt es in Fällen mit Auslandsbezug zu Unklarheiten über anwendbares Recht und Gerichtsstand. Wir ermitteln für Sie das anzuwendende Recht und setzen Ihre Interessen entsprechend um.

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