In den Genuss der Testierfreiheit kann nur derjenige kommen, der auch die Testierfähigkeit innehat.

Die Verfassung eines Testaments, beziehungsweise einer Verfügung von Todes wegen, ist rechtlich gesehen der Abschluss eines Rechtsgeschäfts.

Für das Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts, sieht das BGB vor, dass die Parteien geschäftsfähig sein müssen. Für die Feststellung, wer wiederum geschäftsfähig ist, legen die §§ 104 ff., 2 BGB fest, dass man für eine unbeschränkte Geschäftsfähigkeit mindestens 18 Jahre alt sein muss.

Diese Vorschriften gelten im Bereich des Erbrechts ebenfalls – werden jedoch um einige Spezialvorschriften ergänzt.

 

Alterserfordernis

Es ist durch diese weiteren Vorschriften zu unterscheiden, ob es sich bei der Verfügung von Todes wegen um ein Testament handeln soll oder einen Erbvertrag.

Dabei spielen vor allem bei Testamentserrichtung drei Altersstufen eine wichtige Rolle:

Minderjährige, unter 16 Jahren, sind gänzlich testierunfähig (§ 2229 Abs. 1 BGB). Die Sorgeberechtigten, die normalerweise ihre Sprösslinge vertreten dürfen, können es an dieser Stelle nicht: Ein Testament muss stets vom Erblasser persönlich (!) errichtet werden. Dies kann nicht in Form der Vertretung stattfinden.

Minderjährige, die bereits über 16 Jahre alt sind, sind hingegen testierfähig. Grenzen bestehen nur noch insoweit, als dass der Minderjährige gemäß § 2247 Abs. 4 BGB kein eigenhändiges Testament errichten kann. Er muss nach § 2233 Abs. 1 BGB ein notariell beglaubigtes Testament abgeben. Der Sinn dahinter ist, dass durch den Notar eine wirkungsvolle rechtliche Beratung gesichert werden soll, damit der Minderjährige keine übereilten Erklärungen abgibt.

Mit Erreichen der Volljährigkeit, kann die Person dann ganz nach ihrem Gusto testieren.

Für einen Erbvertrag gilt wiederum etwas anderes. § 2229 BGB, der 16-Jährigen die Errichtung eines Testaments erlaubt, ist hierfür nicht anwendbar.

Es ist zu differenzieren, wer bei dem Vertrag Erblasser und wer bloßer Vertragspartner ist.

Nach § 2275 Abs. 1 BGB muss der Erblasser unbeschränkt geschäftsfähig sein, also volljährig.

Kleine Ausnahme: Wenn Ehegatten und Verlobte beschränkt geschäftsfähig sind, so können sie nach § 2275 Abs. 2, 3 BGB mit der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter einen Erbvertrag mit ihrem Ehegatten beziehungsweise Verlobten abschließen.

Für den Vertragspartner gelten die allgemeinen Vorschriften des BGB über die Geschäftsfähigkeit, sodass „lediglich rechtlich vorteilhafte“ Verträge für den Minderjährigen wirksam sind (§ 107 BGB). Sofern der Vertragspartner jedoch selber durch den Erbvertrag zu einer bestimmten Leistung verpflichtet wird, so bedarf der Vertrag der Zustimmung durch seine gesetzlichen Vertreter.

 

Geistige Mängel

Krankhafte Störungen der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen führen dazu, dass der Erblasser nicht mehr die Bedeutung einer abgegeben Erklärung einschätzen kann und dadurch für sich möglicherweise unbeabsichtigt nachteilige Verfügungen trifft. Daher wird er durch § 2229 Abs. 4 BGB geschützt und kann kein Testament mehr errichten. Diese gesonderte Regelung der Testierfähigkeit im 5. Buch des BGB bringt zudem zum Ausdruck, dass die Geschäftsunfähigkeit nicht gleich eine Testierunfähigkeit bedeuten muss.

Natürlich birgt dies die Gefahr, dass sich ein Erblasser im Erbfall schnell nachsagen lassen muss, er sei wegen seines hohen Alters nicht mehr in der Lage gewesen, sich ein klares Urteil zu bilden. Auf diese Weise soll versucht werden, ein Testament für unwirksam erklären zu lassen.

Die mangelnde Testierfähigkeit muss jedoch erst von der Partei bewiesen werden, die sich darauf beruft. Die Hürden sind hoch und die Einwendungen gegen ein Testament müssen im Streitfalle zur Überzeugung des Gerichts dargelegt werden. Dies ist vor allem deshalb schwierig, weil es auf den exakten Zeitpunkt der Testamentserrichtung ankommt. Wenn jemand also in einem Zeitraum nach oder vor der Errichtung des Testaments geschäftsunfähig war, besagt dies noch nichts über seine von der Geschäftsunfähigkeit abzugrenzende Testierfähigkeit im Zeitpunkt der Testamentserrichtung.

Für weitere Fragen zum Thema „Testierfähigkeit“ stehen wir Ihnen gerne offen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Insbesondere wenn Sie hierbei Risiken für Ihr Testament oder das eines Angehörigen sehen, stehen wir Ihnen im Rahmen einer Erstberatung zur Verfügung.

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