Erbrecht betrifft jeden früher oder später. So verwundert es nicht, dass jeder schon einmal das ein oder andere Gerücht über diese Rechtsmaterie gehört hat. Dass sich dabei auch unzutreffende Informationen verbreiten können, liegt auf der Hand. Unter juristischen Laien sind daher viele Erbrechtsirrtümer verbreitet, die immer wieder zu Streit in der Familie führen. Die wichtigsten und am weitesten verbreiteten Fehlvorstellungen seien daher hier kurz aufgeführt und richtiggestellt.

1. Unter verheirateten Leuten erbt der andere Ehegatte selbstverständlich alles

Eine weit verbreitete Annahme betrifft die Erbschaft unter Eheleuten. Viele glauben, dass bei verheirateten Partnern der Ehegatte im Todesfall des anderen automatisch alles erbt. Tatsächlich sieht die gesetzliche Erbfolge aber eine andere Regelung vor. Der Ehegatte erbt bei Bestehen des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft neben den Kindern des Erblassers lediglich 50 %. Wollen zwei Eheleute hiervon abweichen und den jeweiligen Partner als Alleinerben einsetzen, können sie dies jedoch tun. Dies erfordert aber eine entsprechende Verfügung von Todes wegen, zum Beispiel das sog. Berliner Testament. Hiernach erben die Kinder erst dann als Schlusserben, wenn auch der zweite Ehepartner verstorben ist. Allerdings kann ein Berliner Testament, welches gemeinsam errichtet wird, nach dem Tod des einen Ehegatten nicht mehr durch den überlebenden Partner geändert werden, sofern dies nicht ausdrücklich vorbehalten wird. Die Ehepartner sollten sich dessen bei dem Verfassen des Inhalts daher Bewusst sein

2. Wer nicht erben will, muss einfach nicht reagieren

Hartnäckig hält sich zudem das Gerücht, man könne im Falle einer Erbschaft einfach nicht reagieren, um nicht Erbe zu werden. Dies ist jedoch unzutreffend. Im deutschen Erbrecht gilt das sogenannte Anfallsprinzip. Die Erbschaft fällt dem oder den Erben ohne weiteres Zutun bereits im Todeszeitpunkt des Erblassers an. Will man einer Erbschaft entgehen, etwa weil der Nachlass überwiegend aus Schulden besteht, muss die Erbschaft daher aktiv ausgeschlagen werden. Dafür hat man 6 Wochen Zeit, nachdem man von der Erbschaft Kenntnis erlangt. Die Ausschlagung kann entweder beim Nachlassgericht oder bei einem Notar erfolgen. Hat man sich zum Zeitpunkt des Fristbeginns im Ausland aufgehalten oder hatte der Erblasser seinen ständigen Wohnsitz nur im Ausland, beträgt die Ausschlagungsfrist 6 Monate.

3. Es ist möglich, seine Kinder vollständig zu „enterben“

Selbst wenn man keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern hat, ist ein vollständiger Ausschluss von der Partizipation am eigenen Vermögen nach dem eigenen Tode nicht möglich. Zwar ist eine Enterbung materiellrechtlich durch Verfügung von Todes wegen möglich, jedoch verbleibt ihnen dennoch ein Anspruch auf den Pflichtteil. Eines Grundes für die Enterbung bedarf es nicht. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und kann von den Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben geltend gemacht werden. Aufgrund der Enterbung werden Pflichtteilsberechtigte nicht Rechtsnachfolger des bzw. der Verstorbenen und haben keine unmittelbaren Rechte am Nachlass. Der Pflichtteil ist vielmehr ausschließlich auf Auszahlung einer Geldsumme gerichtet und kann auch nicht durch die Übereignung von Gegenständen erfüllt werden.

4. Ein mit dem Computer geschriebenes Testament ist mehr wert als ein handgeschriebenes

Ein weit verbreiteter Irrtum ist auch, dass ein Testament für seine Wirksamkeit maschinell erstellt sein muss. Ganz im Gegenteil! Tatsächlich muss ein Testament komplett handschriftlich verfasst sein, sofern es nicht von einem Notar beurkundet wurde. Essentiell ist darüber hinaus die eigenhändige Unterschrift. Diese Formerfordernisse belegen nach dem Tod die Echtheit des Dokuments und sollen Fälschungen verhindern. Wichtig ist, dass die letztwillige Verfügung mit einer entsprechenden Überschrift wie „Testament“ oder „Mein letzter Wille“ versehen wird, damit die Bedeutung des Schriftstücks für die Nachwelt eindeutig ersichtlich ist.
Wird ein Testament von einem Notar beurkundet, muss es nicht handschriftlich verfasst sein. Man spricht dann von einem öffentlichen Testament. Die Echtheit wird dann durch die notarielle Beurkundung garantiert. Darüber hinaus hat der Gang zum Notar noch zwei weitere wichtige Vorteile: Man kann sich sicher sein, dass das Dokument rechtlich einwandfrei ist und die Erben müssen sich im Todesfall nicht erst einen Erbschein ausstellen zu lassen, um als Erben anerkannt zu werden und im Rechtsverkehr als Erben auftreten zu können.

5. Wenn ich mein Vermögen zu Lebzeiten verschenke, gibt es im Todesfall keinen Streit

Es ist ein lobenswerter Ansatz, zu Lebzeiten möglichst viel regeln zu wollen und so Streit unter den Erben vorbeugen zu wollen. Doch leider ist der Familienfrieden nicht immer automatisch gewährleistet, wenn sämtliche Vermögensgüter zu Lebzeiten verschenkt werden. Sehr häufig müssen im Erbfall nämlich entsprechende Zuwendungen wieder ausgeglichen werden, wenn der Wert einer lebzeitigen Zuwendung höher oder niedriger als der Erbteil ist, der dem Bedachten tatsächlich im Verhältnis zu weiteren Miterben zukommen soll. Auch im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen kann eine Ausgleichung vorzunehmen sein. Ferner lösen lebzeitige Schenkungen bei (nicht zingend enterbten) Pflichtteilsberechtigten unter Umständen sogenannte Pflichtteilsergänzungsansprüche aus. Daher ist es unerlässlich, sich zunächst mit drohenden Ausgleichungsszenarien zu beschäftigen, bevor lebzeitig Vermögen übertragen wird. Auf diese Weise können Konflikte im Zusammenhang mit der lebzeitigen Vermögensnachfolge, welche grundsätzlich ein probates Gestaltungmittel mit vielen Vorteilen ist, vermieden werden.

Sie haben weitere Fragen zu diesen oder anderen erbrechtlichen Themen? Als Experten auf dem Gebiet des Erbrechts und der Nachlassabwicklung beraten wir Sie gern. Vereinbaren Sie schnell und einfach einen Erstberatungstermin in einem unserer Büros in Hamburg oder Kiel.

1 Antwort
  1. Marie Busch
    Marie Busch sagte:

    Es ist interessant zu erfahren, welche die größten Erbschaftsirrtümer sind. Meine Großeltern möchten bald ihr Testament aufsetzen. Dafür möchten sie sich auch gerne von einer Kanzlei für Erbrecht beraten lassen.

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