Erben bilden eine Erbengemeinschaft. – Auf den ersten Blick erscheint diese Aussage logisch und nachvollziehbar, sodass man sie direkt nach dem ersten Lesen wieder aus dem Gedächtnis streicht. Doch die Erbengemeinschaft wird nicht umsonst als „Konfliktgemeinschaft“ bezeichnet und die Allerwenigsten wissen, wie diese Gemeinschaft überhaupt zustande kommt, welche Rechte und Pflichten mit ihr verbunden sind und wie sie sich schlussendlich wieder auflöst.

Die Erbengemeinschaft hat sich ihren Ruf als „Konfliktgemeinschaft“ redlich verdient. Der Grund dafür liegt in dem Aufeinandertreffen unterschiedlicher Personen wie zum Beispiel zwischen Kindern, Ehe- oder Lebenspartnern und Eltern. Es kommt häufig zum Wiederaufleben bereits abgeschlossener Konflikte zwischen Geschwistern oder neuen Streitigkeiten zwischen den Kindern und dem Ehepartner des Erblassers.

Das erhöhte Konfliktpotenzial innerhalb der Erbengemeinschaft resultiert aus der Angst vor eigener wirtschaftlicher Benachteiligung durch die Miterben und aus der Unverständlichkeit der gesetzlichen Regelungen. Doch diese Ungewissheit hat nun ein Ende!

Was ist eine Erbengemeinschaft und wie entsteht sie?

Die Erbengemeinschaft ist ein Zusammenschluss von Personen, die zusammen zunächst ungeteilt das Erbe eines Verstorbenen antreten.

Sie entsteht unabhängig vom Willen der Erben kraft Gesetzes, weswegen sie auch häufig als „Zufallsgemeinschaft“ bezeichnet wird. Wer Mitglied der Erbengemeinschaft geworden ist, bestimmt sich entweder nach der gesetzlichen oder der testamentarischen Erbfolge. Die Bestimmung aller Miterben kann erfahrungsgemäß einige Zeit in Anspruch nehmen, wenn es bei der Ermittlung der gesetzlichen Erben zu Schwierigkeiten kommt oder das Testament unterschiedliche Auslegungen zulässt.

Eine Erbengemeinschaft kann nicht durch einen Vertrag geschlossen werden.

„Auch wenn ich Mitglied einer Erbengemeinschaft bin, darf ich frei über Nachlassgegenstände verfügen, weil ich doch Erbe bin!“  – Ein Irrglaube!

Ein Miterbe kann nicht allein über einen Nachlassgegenstand verfügen. Der Nachlass steht allen Miterben gemeinschaftlich zu. Das Gesetz schreibt in §§ 2033 Abs. 2, 2040 Abs. 1 BGB vor, dass die Erben nur gemeinschaftlich über einen Nachlassgegenstand verfügen können. Hier bringt das Gesetz den Charakter der Erbengemeinschaft als sogenannte „Gesamthandsgemeinschaft“ zum Ausdruck.

Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist der Schutz aller Miterben vor eigenmächtigen und eigensinnigen Handeln eines Mitglieds der Erbengemeinschaft. Möchte die Erbengemeinschaft beispielsweise das Fahrzeug des Erblassers verkaufen, müssen sich alle Miterben über den Verkauf einigen.

Ist also für jede Handlung eine Zustimmung der Miterben erforderlich?

Ein Miterbe kann in besonderen Ausnahmefällen ohne die Zustimmung der anderen Miterben tätig werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die Maßnahme zur Erhaltung des Nachlasses notwendig gewesen ist. Eine Maßnahme ist dann notwendig, wenn ohne sie der Nachlass insgesamt oder teilweise Schaden nehmen würde.

In den Bereich der sogenannten „Notverwaltung“ fallen unter anderem notwendige Reparaturen von Nachlassgegenständen. Ein Miterbe kann Reparaturarbeiten an einem Hausgrundstück ohne die Zustimmung der Miterben veranlassen, wenn sie für dessen Bewohnbarkeit und Sicherheit notwendig sind und nicht aufgeschoben werden können.

Welche Rechte und Pflichten habe ich als Miterbe einer Erbengemeinschaft?

  • Auskunftsansprüche: Häufig ist ein Miterbe oder die gesamte Erbengemeinschaft über Wert und Bestand des Nachlasses im Unklaren. Damit alle Miterben über dieselben Informationen verfügen können, stehen ihnen Auskunftsansprüche gegenüber Dritten und den Miterben zu. Auf diesem Wege soll verhindert werden, dass sich die Miterben auf einem unterschiedlichen Kenntnisstand befinden.
  • Verwaltung des Nachlasses: Ein großer Pflichtenkreis der Erbengemeinschaft ist die Verwaltung des Nachlasses. Er umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die zur Erhaltung, Vermehrung oder Bestreitung laufender Verbindlichkeiten erforderlich oder geeignet sind. Die Begleichung von Nachlassschulden oder die Vermietung einer Wohnung des Erblassers fallen in diesen Pflichtenkreis. Diese Pflichten treffen die Miterben jedoch nur dann, wenn der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker für die Nachlassverwaltung bestimmt hat.

Für Informationen über weitere Rechte und Pflichten kontaktieren Sie uns gern.

Ende der Erbengemeinschaft:

Die Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf Auseinandersetzung ausgerichtet. Auf den ersten Blick scheint die Auseinandersetzung ein leichtes Ziel zu sein. In der Praxis stellt sich die Beendigung der Erbengemeinschaft jedoch als eine weitere große Hürde dar. Während der Beendigungsphase können noch zusätzliche Probleme auftreten, die die Beendigung verzögern.

Darüber hinaus gibt es keine Standardlösung für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft. Der Auseinandersetzungsvertrag, das Vermittlungsverfahren, die Teilungsklage und die Abschichtung sind nur ein paar der zahlreichen Möglichkeiten für eine wirksame Auseinandersetzung. Der richtige Weg für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist von den individuellen Gegebenheiten des Sachverhaltes abhängig.

Sie haben noch weitere Fragen zu diesem oder einem anderen erbrechtlichen Thema? Dann vereinbaren Sie schnell einen Erstberatungstermin. Als Spezialisten auf dem Gebiet des Erbrechts und der Nachlassabwicklung beraten wir Sie gern.

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