Durch eine Abschichtung kann ein Mitglied der Erbengemeinschaft aus ihr austreten.
Dies erfolgt meist einvernehmlich, und das Mitglied bekommt dafür eine Abfindung.
Der ihm zustehende Erbteil wird dann anteilsgemäß auf die restlichen Mitglieder der Erbengemeinschaft übertragen.
Nach einer Abschichtung können später keine Ansprüche am Nachlass mehr geltend gemacht werden. Eine Abschichtungsvereinbarung muss schriftlich verfasst werden, eine notarielle Beurkundung ist nicht vorgeschrieben.

Wir beraten Sie dabei gern oder übernehmen dies für Sie!

Weiter lesen:
Sie haben geerbt? Lesen Sie hier mehr zu Erbauseinandersetzung.