„Der Hund ist der beste Freund des Menschen.“ – Manch einer wird diesen Satz schon ein Mal gelesen oder sogar selber gesagt haben. Dabei ist dieser Satz gar nicht so ungewöhnlich, denn Haustiere gelten in unserer Gesellschaft als treue Wegbegleiter. Nicht selten wollen alleinstehende Senioren ihre Wegbegleiter im Falle ihres Ablebens abgesichert wissen. Ohne die genaue Rechtslage zu kennen, wird der eigene Hund als Alleinerbe oder Miterbe eingesetzt. Bei den meisten Testierenden besteht auch gar kein Zweifel daran, dass Haustiere nicht als Erben eingesetzt werden können. 

Für diesen Irrtum sind unter anderem die Medien verantwortlich. Immer wieder wird in den Medien darüber berichtet, wie Haustiere von Prominenten ein kleines Vermögen erben. Bei einer solchen Schlagzeile muss man sich jedoch die Frage stellen, ob Tiere nach deutschem Recht überhaupt erben können.

Erbfähigkeit als Voraussetzung für die Erbenstellung

Die Erbfähigkeit aus § 1923 BGB ist eine wichtige Voraussetzung, um Erbe werden zu können. Sie beschreibt die Fähigkeit die Rechtsnachfolge des Erblassers antreten und durch die Übernahme des Nachlasses Träger von Rechten und Pflichten werden zu können. Die Erbfähigkeit ist ein Teil der Rechtsfähigkeit aus § 1 BGB. Sie beschreibt die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein und bezieht sich ausdrücklich auf Menschen.

Tiere sind laut Gesetz zwar keine Sachen, werden jedoch in rechtlicher Hinsicht wie Sachen gem. § 90a Satz 3 BGB behandelt. Tiere sind keine Rechtssubjekte. Ihnen kommt keine Rechtsfähigkeit zu, weshalb sie auch nicht erbfähig sind. Aus diesem Grund können Tiere nicht als Erben eingesetzt werden. Ein Testament, das ein Tier als Alleinerbe bestimmen würde, wäre daher rechtlich unwirksam.

Gibt es Möglichkeiten sein Haustier abzusichern? 

Im deutschen Erbecht gibt es einige Möglichkeiten sein Haustier für den Todesfall abzusichern. Im Idealfall setzt der Erblasser eine Vertrauensperson als Erbe ein und beschwert sie mit einer Auflage zugunsten seines Haustieres. Das Haustier fällt nach dem Erbfall mit in den Nachlass, sodass der Erbe neuer Tierhalter wird. Dieser ist dann für das Wohlergehen des Tieres verantwortlich. Auch wenn es keinerlei Zweifel an der Fürsorge des Haustieres durch den Erben gibt, ist es dem Erblasser anzuraten die Erbeinsetzung mit einer Auflage gem. § 1940 BGB zu beschweren. Durch eine Auflage kann der Erblasser den Erben zu einer Leistung verpflichten. Die Auflage sollte auf die Fürsorge und das Wohlergehen des Haustieres gerichtet sein. Die inhaltliche Ausgestaltung der Auflage kann von jedem Erblasser selbst individuell vorgenommen werden. 

Der Erblasser kann zusätzlich einen Testamentsvollstrecker bestimmen, der die Durchführung der Auflage kontrollieren soll. Auf diesem Wege kann der Erblasser sicherstellen, dass die Auflage tatsächlich erfüllt wird. Missachtet der Erbe die Auflage, kann der Testamentsvollstrecker den Erben auf Einhaltung der Auflage verklagen. Zudem kann der Erblasser Strafklauseln einfügen, um die Missachtung der Auflage vorzubeugen.

Erblasser haben auch die Möglichkeit eine Stiftung zu errichten, um ihrem Tier ein angemessenes Dasein zu garantieren. Auf diesem Wege kann der lebenslange Unterhalt des Tieres aus dem Stiftungsvermögen finanziert werden. Dieses Vorhaben ist jedoch nur Erblassern mit einem großen Vermögen anzuraten. 

Fazit

Obwohl Tiere nach deutschem Recht keine Erbenstellung beziehen können, gibt es einige Möglichkeiten für das Wohlergehen des Tieres nach dem Tod zu sorgen. Testierende sollten bei der Formulierung ihres Testaments nicht auf juristische Unterstützung verzichten, um der Gefahr eines unwirksamen Testaments zu entgehen.

Haben Sie noch weitere Fragen zu diesem oder einem anderen erbrechtlichen Thema? Dann vereinbaren Sie gern einen Termin für Ihre Erstberatung. Als Experten des Erbrechts stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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