Wenn Sie einen Erbrechtler fragen, was das Kernstück des Erbrechts schlechthin ist, so wird er Ihnen mit großer Wahrscheinlichkeit die „Testierfreiheit“ nennen.

Auf diesem Grundsatz baut das Erbrecht auf. Sie erlaubt dem Erblasser quasi „Narrenfreiheit“ bei der Gestaltung der Erbfolge.

Sie ist eine Unterkategorie der Privatautonomie und ist verfassungsrechtlich garantiert (Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG).

Man versteht hierunter, nach eigenem Gutdünken Verfügungen von Todes wegen zu errichten. Das bedeutet, dass man rechtsgeschäftliche Anordnungen über das Vermögen treffen kann, die erst mit dem Tod des Verfügenden wirksam werden.

Die gesetzliche Erbfolge kann dabei vollkommen außer Acht gelassen werden und so auch jede andere Person eingesetzt werden.

Die Testierfreiheit ist ein unverzichtbares Recht. Eine vertragliche Verpflichtung, Verfügungen von Todes wegen zu errichten, nicht zu errichten oder nicht aufzuheben, ist nach § 2302 BGB nichtig.

 

Hierbei kann dem Erblasser also niemand etwas vorschreiben.

 

Niemand, bis auf den Gesetzgeber. Es gibt gesetzliche Grenzen, die allzu „närrische“ Ergebnisse ausschließen. Die Grenzen finden sich erst dort, wo Rechte anderer oder die gesellschaftliche Ordnung gefährdet sind. Das ist eine erträgliche Einschränkung, gemessen an den dadurch geschützten Werten. Sie schützt nicht zuletzt den Erblasser und damit die Effektivität des Erbrechts.

Beschränkungen durch Formvorschriften

Beispielsweise kann der Erblasser nur durch Verfügung von Todes wegen vererben. Hierbei sind Formen vorgeschrieben, wie das Testament (in verschiedenen Unterformen, § 2031 BGB) oder der Erbvertrag (§ 2274 BGB). Durch diese Vereinheitlichung ist gesichert, dass die Verfügung universell verständlich und verfahrensrechtlich umsetzbar ist. Zudem gibt die Form, die unter anderem mindestens ein eigenhändiges Schriftstück und eine Unterschrift fordert, die Sicherheit, dass die Verfügung tatsächlich vom Erblasser stammt. Zudem muss eine Verfügung von Todes wegen immer persönlich getroffen werden. Für den Erbvertrag ist die notarielle Form vorgeschrieben.

Nur so kann der Wille des Erblassers effektiv umgesetzt werden.

Insofern kann man schon fast von keiner Grenze mehr sprechen, sondern eher von einer vernünftigen lenkenden Hand.

 

Regelung bei Alten-/ Pflegeheimen

Auch eher lenkender Natur und zum Schutze des Erblassers ist die Regelung des früheren § 14 Abs. 1 des Bundes-Heimgesetzes.

Dieser untersagte es dem Träger eines Alten- oder Pflegeheims, sich von Heimbewohnern oder Bewerbern um einen Heimplatz Geld oder geldwerte Leistungen über das vereinbarte Entgelt hinaus versprechen zu lassen. Dasselbe galt für Zuwendungen an den Leiter, Beschäftigte oder andere Mitarbeiter des Heims.

Mittlerweile sind die Verbote eigens in den jeweiligen Heimgesetzen der Länder geregelt.

Sinn dahinter ist, die Heimbewohner vor einer Ausbeutung zu schützen und den Heimfrieden zu bewahren. Ob diese Regeln auch für die häusliche Pflege Anwendung finden, ist nicht unumstritten.

Sittenwidrigkeit

Eine tatsächliche Grenze bildet die Sittenwidrigkeit einer Verfügung. Der BGH umschreibt die Voraussetzungen wie folgt: „… wenn sich das Verdikt der Sittenwidrigkeit auf eine klare, deutliche Wertung des Gesetzgebers oder allgemeine Rechtsauffassung stützen könnte.“

Dabei spielt es also weniger eine Rolle, ob der Erblasser die Verfügung mit verwerflicher Gesinnung traf – dies war früher die Bedingung. Es ist heutzutage vielmehr ein objektiver Maßstab anzusetzen.

Eine Sittenwidrigkeit ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Erblasser durch seine Verfügung den Erben durch Druck in seinen Grundrechten massiv beschränkt.

Doch bis diese rote Linie überschritten ist, ist es ein weiter weg, wie die „Hohenzollern-Urteile belegen:

Es ging darum, ob eine Verfügung sittenwidrig ist, wonach das „Hausgut“ eines fürstlichen Hauses nur auf den jeweils ältesten männlichen Abkömmling übergeht und auch nur unter der Voraussetzung, dass der Erbe keine nicht ebenbürtige Ehe eingegangen ist. Diese Anordnung hat mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz von Frau und Mann oder unter Kindern aus Art. 3 GG erhebliche Berührungspunkte. Sowohl das bayrische OLG, als auch der BGH kamen zu dem Ergebnis, dass die Verfügung nicht sittenwidrig sei. Höchstens eine offen formulierte Diskriminierung, die weibliche Erben direkt ausschließen würde, könnte eine Sittenwidrigkeit begründen.

Freilich bieten diese Urteile reichlich Diskussionspotenzial. Sicher ist dadurch allerdings, dass die Anforderungen an eine Sittenwidrigkeit immens hoch sind.

Interessant:

Bei den „Geliebten- oder Mätressentestamenten“ ging die die Rechtsprechung davon aus, dass Anordnungen nur sittenwidrig seien, wenn sie nur zu dem Zweck erfolgten, die Fortsetzung ehewidriger Beziehungen zu fördern oder den Partner für sein sexuelles Entgegenkommen zu belohnen oder sogar zu entlohnen. Allerdings musste dieser Zweck die einzige Motivation des Erblassers gewesen sein. Hierzu musste die durch das Testament benachteiligte Partei den Beweis führen – was ein schwieriges Unterfangen war.

Nachdem mit Einführung des Prostiutionsgesetzes erbrachte sexuelle Dienstleistungen nach § 1 ProstG nunmehr einen durchsetzbaren Vergütungsanspruch begründen, stellt sich die Frage nach der Sittenwidrigkeit kaum mehr. Laut BGH lägen diesem Gesetz Wertungen und der Wandel der Anschauungen in der Bevölkerung zugrunde, dass Rechtsgeschäfte dieser Art, soweit es geht, nicht mehr an der gesetzlichen Sittenwidrigkeit scheitern, auch wenn sie weiterhin mit einem Makel in ethisch-moralischer Hinsicht behaftet sein mögen.

 

Auch die sogenannten Behindertentestamente sind selten sittenwidrig. Dabei wird ein behinderter Abkömmling vom Nachlass ganz oder teilweise ausgeschlossen, damit er keine Leistungen der Sozialhilfe einbüßt. Zwar mag die Motivation, den Sozialhilfeträger zu belasten nicht besonders ehrenwert sein. Dennoch ist der Schwerpunkt der Anordnung in dem Gedanken zu sehen, das eigene Kind finanziell zu entlasten. Dies ist nicht zu beanstanden.

Pflichtteilsrecht

Stets und immer einschränkend wirkt das Pflichtteilsrecht.

Zwar kann durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge abgesehen werden, mit der Folge, dass die Angehörigen vom Nachlass ausgeschlossen werden. Diese Wirkung ist aber nicht allumfassend. Der Pflichtteil ist nicht disponibel und bleibt hiervon unberührt.

 

Wie Sie sehen, können Sie Ihre testamentarischen Angelegenheiten sehr umfassend regeln. Damit Sie nicht den Überblick verlieren und Ihre Möglichkeiten optimal ausnutzen können, helfen wir Ihnen gerne – beispielsweise bei der Errichtung Ihres Testaments. Vereinbaren Sie mit uns einfach einen Termin zur Erstberatung.

0 Kommentare

Dein Kommentar

An Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns Deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.