Der Nachlasspfleger hat dem Nachlassgericht jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
Darin soll er seine Tätigkeit und deren Umstände möglichst genau darlegen.
Darüber hinaus muss er zusätzlich zu seiner Schlussrechnung auch jährlich abrechnen.

Sie sind zum Nachlasspfleger bestellt? Wir unterstützen Sie bei Ihrer Tätigkeit ganz individuell nach Ihren Bedürfnissen.
Über den Ihnen hinterlassenen Nachlass wurde Nachlasspflegschaft angeordnet? Wir führen die Korrespondenz mit dem Nachlasspfleger.

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