Der Erblasser kann sein Testament so oft ändern, wie er möchte.
Wenn in einem Testament ein Ergänzungsvorbehalt festgelegt ist, aber keine Ergänzung mehr hinzugefügt wurde, ist das Testament wirksam.
Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn davon auszugehen ist, dass die Wirksamkeit von dieser Ergänzung abhängig sein sollte.

Wir stehen Ihnen bei Auslegung und Interpretation ungenauer Testamentsformulierungen zur Seite.

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