Viele Erblasser spielen bei der Errichtung ihres Testaments mit dem Gedanken die Erbeinsetzung einer Person an eine Bedingung zu knüpfen. Oftmals versuchen sie auf diesem Wege das Verhalten der Erben zu beeinflussen. Dabei muss diese Beeinflussung nicht zwangsläufig mit böswilligen Absichten verbunden sein, wie ein aktueller Fall aus der Rechtsprechung zeigt. 

In dem aktuellen Fall wollte der Erblasser seine Enkel nur dann zu Erben einsetzen, wenn sie ihn regelmäßig besuchen. Kommen die Enkel ihrer Besuchspflicht nicht nach, so sollen sie keine Erbenstellung erlangen. Bei derartigen Bedingungen stellt sich immer die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit. Das OLG Frankfurt a.M. hat nun in seinem Beschluss entschieden, dass eine derartige Besuchspflicht der Enkelkinder als sittenwidrig gem. § 138 BGB anzusehen ist. 

Sind bedingte Testamente immer sittenwidrig? 

Eine Verfügung von Todes wegen kann unter einer sogenannten aufschiebenden oder auflösenden Bedingung gem. §§ 2074, 2075 BGB gestellt werden. Eine aufschiebende Bedingung gem. § 158 I BGB ist sinnvoll, wenn der Erblasser den Erben zu einer bestimmten Handlung veranlassen möchte. Geht es dem Erblasser jedoch darum, dass eine bestimmte Handlung unterlassen werden soll, so kann dies nur mittels auflösender Bedingung gem. § 158 II BGB erreicht werden. Grundsätzlich sind Testamente somit nicht bedingungsfeindlich. 

Die bedingte Erbeinsetzung birgt jedoch die Gefahr der Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB, welche zur Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung führen kann. Eine bedingte Erbeinsetzung ist dann sittenwidrig, wenn die Entschließungsfreiheit der Erben unter unzumutbaren Druck gesetzt wird. Erben sollen nicht wegen des Inaussichtstellens zukünftiger Vermögensvorteile zu einem bestimmten Verhalten gedrängt werden. Sie sollen auch weiterhin aus freier Überzeugung handeln können. 

Ist die Besuchspflicht der Enkelkinder sittenwidrig? 

In dem bereits angesprochenen Fall setzte der Erblasser seine Ehefrau und seinen Sohn aus erster Ehe zu je 1⁄4 als Erben ein. Neben diesen beiden Personen sollten seine beiden Enkelkinder den Restnachlass zu gleichen Teilen erhalten. Die Erbeinsetzung der Enkelkinder war jedoch an die Bedingung geknüpft, dass sie den Erblasser sechsmal im Jahr besuchen. Bei Verstoß gegen die Besuchspflicht sollten die Enkel nichts erben. Die Enkel kamen ihrer Besuchspflicht nicht nach, woraufhin die Ehefrau und der Sohn des Erblassers einen Erbschein zu je 1⁄2 des Gesamtnachlasses beantragten. Die Beschwerde der Enkelkinder richtete sich gegen die Erteilung des Erbscheins. 

Das OLG Frankfurt a.M. hielt die Besuchspflicht als aufschiebende Bedingung für die Erbeinsetzung der Enkelkinder für sittenwidrig und damit nichtig. Es liege ein Ausnahmefall vor, in dem die Testierfreiheit des Erblassers gegenüber der Entschließungsfreiheit der Erben zurückstehen müsse. Grundsätzlich sei der Wunsch regelmäßiger Besuche der Enkelkinder zu billigen. Dennoch habe der Erblasser seine Enkel mit der Inaussichtstellung des zukünftigen Erbes unter starken moralischen Druck gesetzt. Es liege somit eine Einflussnahme des Erblassers auf die Entschließungsfreiheit der Enkel vor, welche von der Rechtsordnung, trotz der großen Bedeutung der Testierfreiheit, nicht akzeptiert werden könne. Die Besuchspflicht ist demnach als sittenwidrig einzustufen. 

Auf der Rechtsfolgenseite hat das OLG Frankfurt a.M. entschieden, dass die Enkelkinder trotz der Unwirksamkeit der Besuchspflicht zu je 1⁄4 Erben geworden sind. Aus den Umständen des Einzelfalls habe sich ergeben, dass der Erblasser seine Enkel auch bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Bedingung als Miterben eingesetzt hätte. Während der Verhandlungen sei deutlich geworden, dass sich der Erblasser eine enge Bindung zu seinen Enkelkindern wünschte. Aus diesem Grund wirke sich die Nichtigkeit nicht auf die gesamte Erbeinsetzung der Enkel, sondern ausschließlich auf die Bedingung aus. 

Das Urteil vom OLG Frankfurt a.M. finden Sie unter folgendem Link. 

Fazit 

Der aktuelle Beschluss des OLG Frankfurt a.M. zeigt, dass die bedingte Erbeinsetzung mit Vorsicht zu genießen ist. Auch wenn die Testierenden in den meisten Fällen in guter Absicht handeln, ist die Gefahr der Unwirksamkeit des Testaments groß. Um abschließende Sicherheit über die Zulässigkeit einer Bedingung zu erhalten, sollte das Gespräch mit einem Rechtsanwalt gesucht und die neueste Rechtsprechung zu diesem Thema berücksichtigt werden. 

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre Verfügung von Todes wegen wirksam ist? Dann vereinbaren Sie einen Termin für Ihre Erstberatung. Als Fachanwälte im Bereich des Erbrechts beraten wir Sie gern. 

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