Wer beim Eintritt des schlimmsten Falles einen Notfallplan parat hat, ist immer auf der sicheren Seite. Das dachten sich auch die Gesetzgeber, die das BGB mit seinem Erbrecht formten.

Falls dem Erblasser der Erbfall droht und er noch kein Testament errichtet hat, gibt es unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit, ein Nottestament zu errichten – wenn das Bedürfnis hierfür besteht.

Maßgebliche Regelungen finden sich in den §§ 2249 ff. BGB.

Mögliche Situationen, in denen die Errichtung eines Nottestaments erlaubt ist, sind bspw. die nahe Todesgefahr, bei der das Testament vor dem Bürgermeister oder hilfsweise vor drei Zeugen abgegeben werden kann, weil ein Notar nicht mehr erreichbar ist.

Eine weitere Form bildet das Nottestament auf See, das vor drei Zeugen auch ohne Todesgefahr abgegeben werden kann, was jedoch an Bord eines deutschen Schiffes stattfinden muss.

Der Begriff der Todesgefahr lässt eine Fülle an Interpretationen zu. Genügt bereits die Gewissheit aufgrund einer Krankheit in zwei Monaten zu sterben? Oder muss bereits in das Antlitz des Gevatters Tod geblickt werden? In der Regel liegt die Antwort irgendwo in der Mitte. Zumindest in der Juristerei. An dieser Stelle jedoch ausnahmsweise nicht, wie das OLG Hamm am 10.02.2017 in seinem Beschluss zum Az. 15 W 587/15 entschied:

Die Erblasserin hatte ihren Sohn in einem privatschriftlichen Testament im Jahre 2013 uneingeschränkt zum Alleinerben eingesetzt. Als sie an einem Samstag im Februar 2014 im Krankenhaus lag und ihr, laut Ärzten, aufgrund einer Krebserkrankung nur noch ein bis zwei Tage verblieben, wurde sie von Bedenken heimgesucht. Aufgrund der Verschuldung ihres Sohnes machte sie sich Sorgen um den Verbleib des Nachlasses. Eine Bekannte, die Rechtsanwältin war, riet der Erblasserin am Krankenbett, ein Nottestament zu errichten. Sie sollte hierbei eine Testamentsvollstreckung anordnen, damit die Nachlassabwicklung in geregelten Bahnen verliefe.

Vor drei weiteren Zeugen gab die Erblasserin daraufhin ein als Nottestament bezeichnetes Schriftstück mit einer Regelung zur Testamentsvollstreckung ab.

Nachdem die Erblasserin kurz darauf verstarb, beantragte der Sohn den Erbschein. Mit der Regelung einer Testamentsvollstreckung war er allerdings nicht einverstanden. Er klagte deshalb auf die Feststellung, dass das „Nottestament“ nichtig sei und das alte Testament gelte – ohne Beschränkung durch die Testamentsvollstreckung.

Nachdem sich das Nachlassgericht sich dieser Feststellung zunächst verwehrte, schlug sich das OLG Hamm in zweiter Instanz auf die Seite des Sohnes.

Ein Nottestament sei hier nicht wirksam errichtet worden.

Ein wirksames Drei-Zeugen-Testament habe gemäß § 2250 Abs. 2 BGB die Voraussetzung, dass der Testierende sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist. Die so nahe Gefahr des Todes bzw. der Testierunfähigkeit müsse dabei entweder objektiv vorliegen oder subjektiv nach Überzeugung aller drei Testamentszeugen bestehen. Sei der Erblasser nur körperlich zu schwach, um ein eigenhändiges Testament errichten zu können, würde bei Fehlen der übrigen Voraussetzungen der Tatbestand des § 2250 BGB nicht erfüllt.

Ein in einem Krankenhaus errichtetes Drei-Zeugen-Testament sei jedenfalls dann unwirksam, wenn der Besuch des Notars bei einem wachen, allseits orientierten Patienten hätte abgewartet werden können, weil ein Notar ohne weiteres hätte erreicht werden können.

Diese Wirksamkeitsanforderungen seien im zu entscheidenden Fall nicht sicher gegeben gewesen.

Die Vernehmung einer der drei Zeugen durch das Nachlassgericht habe nicht zu dem Ergebnis geführt, dieser habe die subjektive Annahme gehabt, dass sich die Erblasserin am Morgen der Testamentserrichtung in akuter Todesgefahr befunden habe. Dass die Erblasserin unmittelbar auf ihre Erklärung hin versterben würde, sei ihm nicht in den Sinn gekommen.

Verlässliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer objektiven Todesgefahr hätten ebenfalls nicht bestanden.

Es komme zwar nicht darauf an, ob ein Erblasser bereits früher die Möglichkeit gehabt hätte, einen Notar hinzuzuziehen. Der Erblasser sei – mit dem Risiko, dass eine weitere Verzögerung eine letztwillige Verfügung vereiteln würde – befugt, mit der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung beliebig lange zuzuwarten.

Allerdings könne nicht festgestellt werden, dass zu diesem Zeitpunkt tatsächlich eine so akute Todesgefahr bestanden habe, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar noch die Erstellung eines Nottestamentes vor einem Bürgermeister möglich gewesen sei. Für die Annahme einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB reiche es nicht aus, dass der Erblasser – wie hier – wegen einer fortgeschrittenen nicht (mehr) heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben habe. Entscheidend sei, dass aufgrund konkreter Umstände der Tod des Erblassers vor dem Eintreffen des Notars zu befürchten ist.

An dieser Stelle könne auch nicht das Argument angeführt werden, es habe an einem Samstag kein Notar gefunden werden können. Vielmehr habe die beistehende Rechtsanwältin aufgrund ihres beruflichen Umfeldes die Kontakte gehabt, um einen Notar einzubestellen.

Dieser Beschluss zeigt zum Thema Notfallplan vor allem Eines: Es ist noch sicherer, wenn man den Notfallplan gar nicht erst braucht. Die formalen Hürden sind eng und das Risiko, dass der Plan nicht aufgeht, damit hoch.

Es ist insofern ratsam, seine testamentarischen Verfügungen rechtzeitig und in aller Ruhe zu treffen. Dadurch können Sie sichergehen, dass Ihr Wille nicht an Anforderungen wie einer Formunwirksamkeit scheitert. Zudem kann gewährleistet werden, dass Ihre Verfügung keine Lücken lässt, die in Eile entstehen können.

Wir setzen uns hierfür gerne mit Ihnen zusammen. Vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Erstberatung.

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