Der Erblasser hat unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Anspruch eines Erben auf den Pflichtteil zu beschränken.
So kann der Erblasser durch Anordnung einer Nacherbschaft dafür sorgen, dass der Pflichtteilsberechtigte nur Vorerbe wird und als Nacherbe dessen gesetzlichen Erben eingesetzt werden.
Voraussetzung für eine solche Anordnung ist jedoch, dass der Pflichtteilsberechtigte „der Verschwendung ergeben“ oder „verschuldet“ ist.

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