Ist ein Dokument mit öffentlichem Glauben versehen, darf sich im Rechtsverkehr auf die Richtigkeit des Dokuments verlassen werden.
Zentral ist der öffentliche Glaube des Erbscheins.
Dieser muss ggf. nach dem Erbfall beim Nachlassgericht bebeantragt werden.
Wird von der im Erbschein ausgewiesenen Erbengemeinschaft etwa eine Kontobewegung bei der Bank erstrebt, darf die Bank auf die Richtigkeit der Angaben im Erbschein vertrauen, sodass sich ggf. bei später herausstellender Unrichtigkeit eine Haftung der Bank ausschließt.

Wir stellen für Sie alle für die Abwicklung notwendigen Anträge und führen die Korrespondenz.

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