Grundsätzlich geht das Vermögen des Erblassers unmittelbar auf die oder den Erben über. Jedoch können diese bis zur Erteilung des Erbscheins oft nicht verfügen. Aus diesem Grund kann der Erblasser den Erben eine Vollmacht ausstellen, die unter der Bedingung seines Todes wirksam werden soll. Die Erteilung dieser Vollmacht bedarf der Schriftform.

Wir helfen Ihnen beim Erbfall unter richtiger Verwendung der Vollmacht die notwendigen Verfügungen zu treffen.

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Gerne helfen wir Ihnen auch bei der Gestaltung einer solchen Vollmacht. Kontaktieren Sie uns.