Verstirbt jemand, geht gem. § 1922 BGB sein Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben über. Die Erben haften überdies gem. § 1967 BGB auch für die Nachlassverbindlichkeiten.

Diesen Umstand wollte eine Krankenkasse zu ihren Gunsten nutzen und hat kurzum die Rechtsnachfolge von Todes wegen ihres verstorbenen Mitgliedes durch Verwaltungsakt festgestellt.

Was war geschehen?

Ein Mitglied der Krankenkasse war mit seinen Beiträgen in Rückstand geraten. Das Mitglied verstarb. Die Krankenkasse wandte sich daraufhin an die Witwe des Mitglieds und teilte dieser mit, dass diese aufgrund gesetzlicher Erbfolge für die Beitragsrückstände hafte.

Daraufhin unternahm die Krankenkasse mehrere Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Witwe. Als diese erfolglos blieben, beschied die Krankenkasse als Körperschaft des öffentlichen Rechts durch Verwaltungsakt, dass die Witwe zusammen mit ihren namentlich nicht näher erwähnten Kindern in Erbengemeinschaft Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Mitglieds geworden sei und sie deshalb für die Nachlassverbindlichkeiten – also auch die rückständigen Beiträge – hafte.

Den von der Witwe eingelegten Widerspruch, in welchem sie mitteilte, dass sie das Erbe nach ihrem Ehemann ausgeschlagen habe, wies die Krankenkasse mit Widerspruchsbescheid zurück, da die Erbausschlagung verfristet gewesen sei.

In dem in der Folge von der Witwe betriebenen Prozess gegen die Krankenkasse stellte das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 19.04.2016 zum Az. S 14 KR 87/14 fest, dass eine Krankenkasse die Beitragsschulden eines verstorbenen Mitglieds durch Verwaltungsakt auf eine Erbengemeinschaft überleiten dürfe, wenn die Erbenstellung erbrechtlich geklärt sei. Hierbei müssten die Beitragsschulden in einer bestimmten Weise auf alle Mitglieder der Erbengemeinschaft übergeleitet werden, sodass diese in der Lage seien, zu erkennen, auf welcher Grundlage in welchem Monat welche Beiträge entstanden sind, wann diese fällig wurden und inwieweit diese gegebenenfalls bereits bezahlt wurden. Darüber hinaus sei zulässig, dass in dem Bescheid geregelt werden könne, wen die Krankenkasse als Gesamtschuldner in Anspruch nehme.

Das Gericht stellte allerdings unmissverständlich klar, dass im Falle der Erbausschlagung die Krankenkasse nicht durch Verwaltungsakt regeln dürfe, dass die Erbschaft trotzdem erfolgt sei. Sie müsse die Erbenstellung zunächst vor dem dazu berufenen Gericht klären lassen. Dies gebiete bereits die Gewaltenteilung.

Das Urteil des Sozialgerichts Mainz zeigt einen Fall von Kompetenzanmaßung der Krankenkasse auf, die verdeutlicht, welchen ungewöhnlichen Hürden Erben oder solche, die ein Erbe ausgeschlagen haben, im Zuge der Nachlassabwicklung begegnen können. Wenn sich Sachbearbeiter einer Krankenkasse dazu berufen fühlen, über die Erbfolge ihrer verstorbenen Mitglieder durch ein öffentlich-rechtliches Instrument wie den Verwaltungsakt zu entscheiden, so muss dieser Sachverhalt zur Aufmerksamkeit aufrütteln: Bei der Befriedigung bzw. bei dem Anerkenntnis von gegen den Nachlass geltend gemachten Ansprüchen als Nachlassverbindlichkeiten muss besonders sorgfältig geprüft werden, ob, gegen wen und in welcher Höhe ein solcher Anspruch tatsächlich überhaupt existiert.

Haben Sie ein Erbe ausgeschlagen und werden dennoch von Nachlassgläubigern in Anspruch genommen? Wird Ihnen eine Erbenstellung unterstellt? Sind Sie Erbin oder Erbe geworden und sich nicht sicher bei der Qualifikation einer geltend gemachten Forderung als Nachlassverbindlichkeit? Wir helfen Ihnen gerne. Vereinbaren Sie z.B. einen Besprechungstermin mit einem unserer Erbrechtsanwälte zu einer Erstberatung zum Festpreis.

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