Ein Vertrag kann mit der Maßgabe geschlossen werden, dass bei Todesfall des Leistungsempfängers ein Dritter die Leistung verlangen können soll.
Wird ein solcher Vertrag geschlossen, geht der Leistungsanspruch beim Erbfall nicht in die Erbmasse und dann auf die Erben über.
Häufig werden solche Verträge bei Bankgeschäften vereinbart, sodass beim Erbfall der Begünstigte auf das Konto und die Spareinlagen zugreifen kann.

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