Ein Testament muss mit Testierwillen errichtet werden.
Testierwille meint den Willen oder zumindest das Bewusstsein, dass die verfasste Urkunde als rechtsverbindliche letztwillige Verfügung aufgefasst wird oder werden kann.
Ob Testierwille vorgelegen hat, muss anhand aller in Betracht kommender Umstände, außerhalb der Urkunde selbst, ermittelt werden.
Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit, muss diese von demjenigen, der von dem Testament profitiert, bewiesen werden.

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