= Unterfall der normalen Auseinandersetzung.
Durch die persönlich beschränkte Teilauseinandersetzung können einzelne Mitglieder der Erbengemeinschaft aus dieser ausscheiden.
Dies geschieht durch Zahlung einer Abfindung oder dadurch, dass der ausgeschiedene Miterbe seinen Erbteil auf die übrig bleibende Erbengemeinschaft überträgt.
Bei der gegenständlichen Teilauseinandersetzung werden Teile des Nachlasses auf die Miterben übertragen, aber die Gemeinschaft als solche erhalten.

Wird eine Teilauseinandersetzung bestrebt, vertreten wir Ihre Interessen im Austausch mit den Miterben.

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