Besteht nach dem Erbfall eine Erbengemeinschaft, muss für die Verwaltung des Zahlungsverkehrs ein Bankkonto eröffnet werden.
Bei einem Oder-Konto können alle Mitglieder der Erbengemeinschaft unabhängig von anderen Miterben Verfügungen treffen.
Jedes Mitglied erhält eine auf seinen Namen ausgestellte Karte.
Eine Kündigung des Oder-Kontos kann jedoch nur gemeinschaftlich erfolgen.

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