Wenn sich ein Testament in öffentlicher Verwahrung, z.B. beim Nachlassgericht befindet, so hat jeder mit berechtigtem Interesse ein Einsichtsrecht in die Nachlassakte.
Dazu zählen u.a. die (gesetzlichen) Erben, Gläubiger des Erblassers oder Vermächtnisnehmer. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Testamentseröffnung bereits stattgefunden hat.

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