Befindet sich ein Testament nach dem Tod des Erblassers nicht im Besitz des Nachlassgerichtes, so ist es vom Besitzer dort unverzüglich abzuliefern, sobald er von dem Tod des Erblassers erfährt.

Wie das Testament rechtlich einzuordnen ist, prüft dann die zuständige Nachlassbehörde. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, so drohen harte Konsequenzen wie z.B. Strafbarkeit, Schadensersatzpflicht oder die Erbunwürdigkeit.

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