Grundsätzlich ist beim Erbfall von den Erben die Erbschaftssteuer zu entrichten. Für einige Fälle sieht das Gesetz jedoch Erleichterungen, respektive eine Erbschaftsteuerbefreiung vor.

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG bleibt der erbrechtliche Erwerb von Miteigentum an einem bebauten Grundstück durch Kinder des Erblassers von der Erbschaftssteuer befreit. Voraussetzung ist, dass der Erblasser bis zum Erbfall das Wohneigentum selber genutzt hat oder er an der Selbstnutzung aus zwingenden Gründen gehindert war.

Ferner muss das Wohneigentum von dem Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt sein und darf eine Größe von 200 m² nicht übersteigen.

Das Finanzgereicht Hessen stellte in seinem Urteil vom 24.03.2015, Az.: 1 K 118/15, fest, dass bei unentgeltlicher Überlassung des Wohneigentums an die Mutter durch die Alleinerbin, die Voraussetzung der Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken nicht hinreichend erfüllt sei und eine Steuerbefreiung folglich ausgeschlossen ist.

Weiter verneinte das Gericht eine Selbstnutzung auch dann, wenn gelegentlich zwei Räume der Wohnung durch die Alleinerbin genutzt werden. Trotz des Umstandes, dass die Wohnung an die Mutter und mithin an einen Angehörigen überlassen wird, sei ein Selbstnutzung iSd. 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG nicht zu sehen.

Zur Begründung führt das Gericht an, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 18. Juli 2013, Az.: II R 35/11, BStBl II 2013, 1051) die Steuerbefreiung fordere, dass die Wohnung als sog. Familienheim beim Erben unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist und dass sich in der Wohnung der Mittelpunkt des familiären Lebens befindet.

Wir beraten Alleinerbinnen und Alleinerben oder Mitglieder einer Erbengemeinschaft umfassend über eine mögliche Erbschaftsteuerbefreiung und eine möglichst effiziente und an Ihren Interessen ausgerichtete Nachlassabwicklung.

Sprechen Sie uns gerne an: info@die-erbrechtskanzlei.com, 0431 908840 – 00

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