Von dem Grundsatz der Testierfreiheit kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn das landwirtschaftliche Anerbenrecht bzw. die Höfeordnung greift.
Sobald im Nachlass auch landwirtschaftliches Vermögen enthalten ist, ist dies grundsätzlich der Fall, sodass eine Sonderregelung der Erbfolge für Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe gilt.

Sie haben geerbt und der Nachlass beinhaltet landwirtschaftliches Vermögen?
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