Wurde eine Erbschaft bereits angenommen oder ausgeschlagen, so kann die jeweilige Erklärung unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Grund hierfür kann z.B. sein, dass man erst nach Annahme von der Überschuldung des Nachlasses erfährt. Für eine wirksame Anfechtung müssen eine bestimmte Form sowie die Anfechtungsfrist eingehalten werden.

Wir kümmern uns um die ordnungsgemäße Durchführung Ihrer Anfechtung. Wenden Sie sich rechtzeitig an uns!

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Wir beraten Sie gerne dazu.