Ein Abwesenheitspfleger hat die Aufgabe, die Vermögensangelegenheiten einer volljährigen Person zu verwalten, wenn diese aufgrund ihrer Abwesenheit selbst nicht dazu in der Lage ist oder wenn ihr Aufenthalt nicht bekannt ist.
Als gesetzlicher Vertreter des Abwesenden kann er auch die Annahme der Erbschaft oder die Ausschlagung erklären.
War der Abwesende zum Zeitpunkt der Anordnung bereits verstorben, so übernimmt der Abwesenheitspfleger die Aufgaben des Nachlasspflegers.

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