So sinnvoll die Zahlung von Steuern überwiegend sein mag – gerne zahlt sie wohl niemand. Besonders unbeliebt werden Steuern dann, wenn sie einen überraschend rücklings überfallen, weil mit ihnen nicht gerechnet wurde.

Eine solch unangenhme Begegnung hatte der Sohn und Alleinerbe eines Erblassers.

Der Eberlasser war zuvor selber Erbe eines Pflichtteilsanspruches, den er jedoch zu Lebzeiten nie geltend gemacht hatte. Der Sohn beanspruchte nun als Erbe seines Vaters als neuer Anspruchsinhaber den geerbten Pflichtteil.
Das Finanzamt rechnete diesen Pflichtteilsanspruch erbschaftsteuerrechtlich dem Erbfall des Vaters hinzu. Der Sohn legte hiergegen Einspruch ein. Er machte geltend, dass ein Pflichtteil erst im Zeitpunkt seiner Geltendmachung der Besteuerung unterliege und der Anspruch auch nicht in den Wert des Erwerbs durch ihn eingerechnet werden dürfe. Das Finanzgericht wies die Klage mit der Begründung ab, der Pflichtteilsanspruch sei Bestandteil des auf den Sohn übergegangenen Nachlasses im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG.

Und auch der Bundesfinanzhof ließ sich in seinem Urteil vom 7.12.2016 –zum Az. II R 21/14 nicht umstimmen.

Es handele sich auch bei dem besagten Pflichtteil um einen Teil des Nachlasses nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG, der als Erwerb von Todes wegen einen steuerpflichtigen Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auslöse.
Die Geltendmachung des Pflichtteilanspruchs sei unerheblich.
Der Pflichtteilsanspruch sei nach § 2317 Abs. 2 BGB vererblich und übertragbar und gehöre somit beim Ableben des Pflichtteilsberechtigten zu dessen Nachlass.

Im Gegensatz zu einem unmittelbar erworbenen, originären Pflichtteilsanspruch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG sei bei einem mittelbaren ererbten, also derivativen Pflichtteilsanspruch für die Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nicht notwendig.

Das zeitliche Hinausschieben der erbschaftsteuerrechtlichen Folgen beim originären Pflichtteilsanspruch sei im Interesse des pflichtteilsberechtigten Vaters geschehen und solle eine Besteuerung ausschließen, wenn er den Anspruch zunächst oder dauerhaft nicht erhebt. Dies gelte nun eben nicht für den derivativen Erwerb.

Dem Pflichtteilsberechtigten solle aufgrund der durch § 2303 BGB notwendigen familiären Verbundenheit zumErblasser die Entscheidung zustehen, den originär erworbenen Pflichtteilsanspruch durchzusetzen. Wenn der Pflichtteilsberechtigte versterbe, ohne dass er zu Lebzeiten seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat, bestehe das den Pflichtteilsanspruch begründende persönliche Näheverhältnis nicht mehr fort. Der ererbte Pflichtteilsanspruch sei dann Teil des Nachlasses.

Es bestünde auch keine Gefahr der doppelten Besteuerung des Pflichtteilansprucherwerbs. Sobald der originäre Anspruch durch Geltendmachung besteuert würde, wäre der Steuerfall des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 3 ErbStG abgeschlossen und eine Besteuerung eines derivativen Anspruchs nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 ErbStG wäre ausgeschlossen.

Zusammengefasst kann derjenige, der einen Pflichtteilsanspruch originär erwirbt, den Steuerfall vermeiden, indem er auf die Erfüllung seines Anspruchs verzichtet.

Derjenige, der diesen Anspruch derivativ, also erst aus zweiter Hand, erhält, kommt um die Zahlung der Steuern nicht herum, wenn er das Erbe nicht ausschlägt.

Solche Feinheiten sind natürlich schwer zu überblicken. Aus diesem Grund ist es sinnvoll, sich fachkundigen Rat zu holen und sich umfassend, insbesondere zu steuerrechtlichen Details, beraten zu lassen. Wir bieten Ihnen gerne kompetente Hilfe an. Informieren Sie sich zu unserem Beratungsspektrum.

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