Wann verjähren Ansprüche eines Vermächtnisnehmers gegenüber den Erben?
Nach heutigem Recht beginnt die Verjährungsfrist ab Kenntnis des „auslösenden Ereignisses“.
Das heißt: Sobald ein Erbe weiß, dass der Erblasser verstorben ist und ihm aus dem Nachlass ein Vermächtnis zusteht , beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Das Verjährungsrecht für erbrechtliche Ansprüche, also auch für den Vermächtnisanspruch, hat in den letzten 40 Jahren einige Änderungen durchlebt. Das liegt vor allem daran, dass der Vermächtnisanspruch früher stets unter die regelmäßige Verjährungsfrist gefallen ist, heute allerdings Ausnahmeregelungen existieren. Die regelmäßige Verjährungsfrist wiederum hat sich ebenfalls mehrfach verändert.
Nach heutigem Recht beginnt die Verjährungsfrist, wie bei allen Ansprüchen, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen, auch für Vermächtnisansprüche erst ab Kenntnis beziehungsweise grob fahrlässiger Unkenntnis des auslösenden Ereignisses. Dies ist bei einem Vermächtnisanspruch der Erbfall. Die heutige Frist beträgt drei Jahre.
Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2010 mit § 199 Abs. 3a BGB jedoch für den Fall, dass ein möglicher Anspruchsinhaber eines Anspruchs, der auf einem Erbfall beruht, keine Kenntnis von seinem Anspruch erlangt, eine Auffang-Verjährungsfrist von 30 Jahren ab Entstehung des Anspruchs, also des Erbfalls, eingeführt. Aufgrund der Übergangsvorschrift des Art. 229, § 23 Abs. 1, 2 EGBGB beginnt diese Frist in den allermeisten Fällen jedoch erst am 01.01.2010, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des letzten Änderungsgesetzes.
Schwieriger wird es jedoch, wenn ein Erbfall weit vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist, z.B. im Jahre 1970. Hier war die Rechtslage noch eine andere.
Hin und wieder kommt es vor, dass im Testament bedachte Vermächtnisnehmer von den Erben nicht ermittelt werden können und auch selber nicht von dem Erbfall erfahren. Die Erben verwalten dann für Jahre den dem Vermächtnisnehmer zustehenden Geldbetrag, ohne zu wissen, ob dieser jemals vom Vermächtnisnehmer gegenüber den Erben geltend gemacht wird.
Man könnte hier an ein so genanntes Aufgebotsverfahren oder an die Hinterlegung des Betrages denken, jedoch ist dies entweder nicht möglich, oder oft gar nicht nötig.
Denn zu diesem Zeitpunkt betrug die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. 30 Jahre und galt mangels Ausnahmeregelung in §§ 196, 197 BGB a.F. auch für Vermächtnisansprüche. Im Gegensatz zu heute stellte man damals noch nicht auf die Kenntnis des Erbfalls ab. Vielmehr begann die Frist gem. § 198 BGB a.F. in jedem Fall mit dem Erbfall zu laufen.
Wenn also der Erbfall im Jahre 1970 eingetreten ist, begann die Verjährungsfrist mit dem Beginn des darauf folgenden Jahres, also 1971, zu laufen. Der Vermächtnisanspruch ist also 30 Jahre später, seit dem Ablauf des Jahres 2000, verjährt.
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