Nach der Erbrechtsreform vom 01.01.2010 kann der gesetzliche Pflichtteil nur unter strengen Voraussetzungen entzogen werden.
Eine Entziehung kann in Fällen erfolgen, in denen der Erbe dem Erblasser oder eine ihm nahestehende Person nach dem Leben trachtet oder sich zumindest zu deren Lasten eines schweren Verbrechens strafbar gemacht hat. Weiter kann eine Entziehung auch dann erfolgen, wenn der Erbe eine ihm gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig verletzt hat.

Wenn die Erfüllung einer dieser Voraussetzungen im Raum steht und eine Entziehung des Pflichtteils droht, beraten wir Sie anwaltlich und vertreten Ihre Erbeninteressen.

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