Ansprüche aus einer Lebensversicherung zählen grundsätzlich nur dann zum Nachlass, wenn keine Person mit Bezugsberechtigung benannt ist.
Existiert jedoch ein Bezugsberechtigter, erhält er die Versicherungssumme völlig unabhängig von der Erbschaft.
Allerdings können die Erben ihm gegenüber einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.
Teilweise kann der Erbe sogar verhindern, dass der Bezugsberechtigte die Summe behalten darf.
Es ist ratsam, die Umstände deshalb rechtzeitig abzuklären.
Wir unterstützen Sie dabei gern.
Wir ermitteln zuverlässig und unabhängig den Wert der Lebensversicherung für Sie.

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