Der Pflichtteil macht immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils aus.
Bei Ehepartnern richtet sich die Höhe des Pflichtteils des überlebenden Ehepartners danach, in welchem Güterstand sie gelebt haben.
Beim großen Pflichtteilsanspruch erhöht sich der gesetzliche Anspruch um ein güterrechtliches Viertel.
Beim kleinen Pflichtteil verbleibt es bei dem gesetzlichen Erbteil.

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