Wenn der Erblasser seinen Erben noch zu Lebzeiten etwas schenkt und dabei anordnet, dass diese Zuwendung auf den Pflichtteil angerechnet wird, so kann sich der Pflichtteil im Erbfall entsprechend verringern oder dem Erben sogar ganz entzogen werden.
Dies gilt allerdings nicht bei Anstandsschenkungen.

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