Geschenke sind etwas schönes. Jedenfalls wenn man sie behalten darf.

Im Alltag ist die Abwicklung in der Regel: Die Patentante verbastelt zur Konfirmation ein paar Geldscheine zur Friedenstaube und gibt sie dem Patenkind. Das Patenkind bedankt sich artig, freut sich und kauft sich ein schickes Fahrrad.

Wirft man jedoch einen Blick ins Gesetz, so gerät der Leser kurz ins Stocken:

Gemäß § 518 Abs. 1 BGB ist „zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich“.

Notarielle Beurkundung?

Haben an Weihnachten die wenigsten gemacht. Aber keine Sorge, Sie dürfen Ihre Geschenke trotzdem behalten: Als Ausnahme, nach Absatz 2 dieser Vorschrift, ist dieser Mangel der Form geheilt, wenn die versprochene Leistung bewirkt wurde. Das heißt, wenn Sie das Geschenk überreicht bekommen haben, macht Ihnen das BGB keinen Strich mehr durch die Rechnung.

Aber das BGB wäre nicht das BGB, wenn es keine Unter-Ausnahme kennen würde. Diese dürfen wir Ihnen mit folgender Geschichte erklären:

Im Jahr 2007 erteilte eine Erblasserin einem Freund eine Vollmacht, mit der er über Investmentanteile der Erblasserin verfügen können sollte – auch zu seinen eigenen Gunsten.

Bei den Anteilen handelte es sich um das gesamte restliche Vermögen der Erblasserin.

Sie hatte ihrem Freund gesagt, dass er sich alles nehmen könne, sobald ihr Tod bevorstehe. Im Januar 2008 verkaufte der Freund die Investmentanteile und ließ sich den Erlös mit von 79.596 Euro auf sein eigenes Konto überweisen. (Mit anderen Worten: das Geschenk wurde überreicht). Wenige Stunden danach verstarb die Erblasserin. Der Freund und nunmehr Beklagte behauptete, es sei der Wunsch der Erblasserin gewesen, dass er noch vor ihrem Tode sämtliche Bankwerte abhebe und für sich behalte. Die Erben der Erblasserin verklagten den Freund und forderten die Rückzahlung des Geldbetrages.

Der BGH stellte sich hier in seinem Urteil vom 28.06.2016 zum Az. X ZR 65/14 auf die Seite der Erben.

Zwar habe es sich vorliegend um eine Schenkung gehandelt. Dennoch ginge den Schenkungsvorschriften § 311 b Abs. 3 BGB vor. Hiernach brauche ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, sein gegenwärtiges Vermögen zu übertragen, eine notarielle Beurkundung. Eine Ausnahme wie bei der Schenkung durch § 518 Abs. 2 BGB gebe es hierbei nicht.

Der Grund hierfür sei ganz einfach der Schutzzweck des § 311 b Abs. 3 BGB: Der Formzwang solle den Verfügenden vor einer Übereilung der Übertragung des gesamten Vermögens schützen, was in der Regel bedeutsamer ist, als übliche Schenkungen.

Ferner würde auf diese Weise eine Verfügung von Todes wegen wertlos. Diese Umgehung erbrechtlicher Vorschriften sei unzulässig.

Das Urteil des BGH stellt an sich keine Neuigkeit dar. Dennoch rückt es die Bedeutsamkeit des § 311 b Abs. 3 BGB wieder in den Fokus der Rechtspraxis, die diese Formvorschrift häufiger vernachlässigt, als sie es sollte.

Wer eine notarielle Beurkundung ablehnt, beispielsweise wegen der Gebühren, der muss dafür Sorge tragen, dass die Bedachten auf andere Weise nicht leer ausgehen. Zum Beispiel durch Testament. Dabei wäre ein Testament insofern attraktiver als ein notariell beglaubigter Schenkungsvertrag, als dass Sie Ihren Todesfall umfassend und abschließend klären könnten und Ihre Angelegenheiten damit effektiv geregelt hätten.

Nehmen sie dafür Kontakt mit uns auf und vereinbaren Sie mit uns einen Termin zur Erstberatung.

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