Vollmachten sind eine nützliche Einrichtung. Man betraut andere mit Aufgaben, die man aus verschiedenen Gründen nicht selber erledigen kann oder möchte.

Auch bei einer Erbengemeinschaft ist es organisatorisch sinnvoll, wenn ein Miterbe wirksam Erklärungen für die gesamte Gemeinschaft abgeben kann. Hierbei müssen die Vollmachten aber bei besonderen Geschäften, wie bspw. einer Ausschlagung oder einem Grundstücksverkauf notariell beurkundet werden. Sollte der Bevollmächtigte nun aber nicht so handeln, wie gewünscht, so ist der Widerruf nicht komplikationslos.

Dies zeigte auch ein Fall, den der BGH in seinem Urteil vom 29.09.1989 zum Az. V ZR 198/87 zu entscheiden hatte:

Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, an dem für eine weitere Person ein Erbbaurecht bestand. Das Grundstück und Erbbaurecht sollten an die Beklagte nur unter der Bedingung verkauft werden, dass beides gemeinsam übernommen würde. Bis zum endgültigen Kauf wurde die Beklagte von der Klägerin und vom Erbbauberechtigten bevollmächtigt, am Grundstück Grundpfandrechte zu bestellen. Nach einiger Zeit erklärte die Beklagte der Klägerin, lediglich noch das Erbbaurecht erwerben zu wollen. Die Klägerin widerrief daraufhin die erteilte Vertretungsvollmacht und forderte die Vollmachtsurkunde zurück. Die Beklagte weigerte sich.

Zum Teil zu Recht, wie der BGH in seinem Urteil entschied. Auf der Urkunde befand sich nämlich ebenfalls die Vertretungsvollmacht des Erbbauberechtigten, der nicht widerrufen hatte. Daher hätte die Beklagte ein berechtigtes Interesse am weiteren Besitz der Urkunde. Dennoch könne die Klägerin ein Recht zur Vorlage der Urkunde geltend machen, um einen entsprechenden Ungültigkeitsvermerk auf ihr anzubringen.

Dieser Fall ist auch auf eine Erbengemeinschaft anwendbar.

Denn wenn eine Vollmachtsurkunde nicht nur Ihre, sondern die Vollmachten Ihrer Miterben enthält, können Sie das Schriftstück nicht einfach zurückfordern, da die anderen Vollmachen weiter gelten sollen. Es ist nur möglich, einen Vermerk zur Ungültigkeit aufzubringen.

Aus diesem Grunde gilt: Drum prüfe, wer sich durch VolImacht bindet. Eine erteilte VolImacht erlaubt dem Inhaber für Sie rechtswirksam zu handeln – ggf. auch, wenn Sie das gar nicht mehr wünschen oder es Ihrem Willen entgegensteht.

Es ist ferner ratsam zu überlegen, wie man eine Vollmacht ausgestaltet. Dies bietet sich natürlich nicht nur in Fällen von Erbengemeinschaften an.

Die Optionen sind hierbei vielfältig. Gerne unterstützen wir Sie hinsichtlich der Ihnen offenstehenden Möglichkeiten.

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