Bezeichnung des Erben durch einen Dritten

Der Erblasser hat bei der Errichtung eines Testaments die Qual der Wahl: Wen soll er als Erben einsetzen? Die Entscheidung kann ihm nach § 2065 Abs. 2 BGB niemand abnehmen. Hiernach kann er die Bestimmung der Person, die eine Zuwendung erhalten soll, keinem Anderen überlassen.

Diese Bestimmung kann auch nicht durch eine Stellvertretung umgangen werden. § 2064 BGB schreibt vor, dass der Erblasser das Testament höchstpersönlich zu errichten hat.

Der Erblasser muss sich also entscheiden.

Oder auch nicht?

Eine kleine Ausnahme ist erlaubt, wenngleich sie keine richtige Ausnahme ist.

Vielmehr handelt es sich dabei um eine Interpretation der Regel zur Eigenbestimmung.

Das Reichsgericht hatte schon festgestellt: Die Erben müssen nicht namentlich benannt werden. Der Erblasser könne es dabei belassen, einen begrenzten Kreis von Personen zu bezeichnen, aus dem der Erbe nach bestimmten sachlichen Gesichtspunkten durch einen Dritten bindend ausgewählt werden kann.

Der Personenenkreis müsse aber so eng begrenzt sein, dass für eine Willkür des Dritten kein Raum bleibe. Die Auswahl müsse sich vielmehr aus dem Urteil des Dritten über die vom Erblasser aufgestellten Voraussetzungen ergeben, wobei dieses Urteil aber auch kein Werturteil sein dürfe.

Solche Regelungen sind sinnvoll, wenn es um die Nachfolge in Unternehmen oder landwirtschaftlichen Gütern geht. Der Erblasser kann bei der Errichtung des Testaments oft nicht absehen, wer aus dem Kreis der Nachkommen beim Erbfall für die Übernahme geeignet sein wird.

Daher ist beispielsweise Folgendes möglich: Der Landwirt und Erblasser kann im Falle seines Ablebens dasjenige von den Kindern seines Sohne als Erben einsetzen, das der Sohn am geeignetsten erachtet. Die Geeignetheit muss dahingehend bestehen, dass derjenige die beste landwirtschaftliche Fachkunde hat, sowie am tüchtigsten ist.

Wenn man es genau nimmt, verbleibt dem Dritten natürlich ein gewisser Wertungsspielraum, der dem einen oder anderen Gericht unter dem Gesichtspunkt des Höchstpersönlichkeitsprinzips nicht gefallen dürfte.

Daher empfiehlt es sich, so genaue Angaben zu machen, wie möglich. Das bedeutet, die Bezeichnung des Bedachten so zu treffen, dass sie für jede sachkundige Person objektiv bestimmt ist.

Natürlich kommt es immer auf den Einzelfall an. Wir helfen Ihnen gerne, geeignete Bestimmungen zu treffen, die Ihr Anliegen durchsetzen können und standfest sind. Wir geben unsere Erfahrung aus dem Bereich der Testamentserrichtung gerne an Sie weiter! Vereinbaren Sie mit uns einfach einen Termin zur Erstberatung.

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