Die Gestaltungsmöglichkeiten im Steuerrecht sind ebenso zahlreich wie risikobehaftet. Mal davon abgesehen, dass allzu kreative Gestaltungen das Finanzamt misstrauisch stimmen. Sie bergen auch das Problem, für den Urheber selbst unübersichtlich werden zu können und nehmen gegebenfalls einen unerwarteten (und unerwünschten) Lauf.

Eine solche Wendung erlebte auch die Tochter der Erblasserin im folgenden Fall:

Die Tochter hatte ca. 15 Jahre vor dem Tod der Mutter, in den 90er Jahren, ein Darlehen aufgenommen, um damit unter anderem drei Eigentumswohnungen ihrer Mutter zu finanzieren. Im Grundbuch wurde die Tochter nicht eingetragen. Die Tilgung der Darlehenszinsen und des Kapitals nahm sie selbst vor.

Nachdem die Mutter verstarb, setzte das Finanzamt die Erbschaftssteuer gegen die Tochter als Alleinerbin fest.

Die Erbin war mit dieser Festsetzung nicht einverstanden, sodass sie hiergegen den Klageweg beschritt. Ziel ihrer Klage vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern war es, feststellen zu lassen, dass die von ihr für die Finanzierung der Wohnungen aufgebrachten Zinszahlungen von der Erbschaftssteuer absetzbar sind.

Dem versagte das Finanzgericht mit Urteil vom 26.04.2017 (Az. 3 K 233/14) jedoch den Erfolg.

Das Gericht sah in der Zurverfügungstellung des Darlehens der Erbin an die Erblasserin eine mittelbare Grundstückschenkung. Denn dabei tilgte die Erbin das von ihr allein aufgenommene Darlehen gegenüber der Bank selbst und stellte es unter anderem ihrer Mutter zum Immobilienerwerb zur Verfügung, wobei die Mutter den restlichen Kaufpreis selbst zahlte.

Dieses Finanzierungsmodell rechtfertige keinen Abzug der Zins- und Tilgungsleistungen nach § 10 Abs. 5 ErbStG von der Erbschaftssteuer.

Es komme nur auf die zivilrechtliche Betrachtungsweise an. Deshalb sei das Darlehen für die Finanzierung der Wohnungen keine Schuld der Erlasserin, sondern allein der Klägerin.

Einen beispielsweise vertraglichen Herausgabeanspruch gegenüber der Mutter auf die Geldbeträge habe die Tochter nicht gehabt, sodass als steuerlicher Erwerb bei der Erbschaftssteuerfestsetzung die Bereicherung der Tochter nach § 10 Abs. 1 S. 1 ErbStG anzunehmen sei.

Die Grundbesitzwerte der Erblasserin seien daher ungekürzt der Besteuerung zugrunde zu legen, da kein Aspekt dafür spreche, dass die Tochter durch die Übernahme der Wohnungsfinanzierungen wirtschaftliche Eigentümerin der Wohnungen gem. § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO wurde.

Dieses Urteil mahnt zur Umsichtigkeit. Nicht zur Vorsicht bei der finanziellen Unterstützung von Familienmitgliedern – vielmehr bei der Wahl steuerlicher Gestaltungen.

Diesem Finanzierungsmodell, mit dem die Tochter die Immobilien der Mutter finanzierte, ging wohl schlicht eine steuerliche Motivation voraus. Dieses Vorgehen wurde jedoch nicht umfassend durchdacht: So vorteilhaft dieses Steuermodell zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme in den 1990er Jahren gewesen sein mag – im Rahmen des Erbfalls war es ungünstig. Bei der steuerrechtlichen Gestaltung wurde schlicht der Überblick verloren.

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