Ausgangsbasis für die steuerliche Optimierung der Vermögensübertragung ist,
…sich einen Überblick über die Nachlassverteilung und die Erbschaftsteuerbelastung für jeden Erben auf der Basis der gesetzlichen Erbfolgeregelung oder eines schon existierenden Testamentes zu verschaffen.
1. Dabei sind regelmäßig zumindest zwei Erbgänge zu berücksichtigen:
> zunächst auf den Ehepartner und
> dann auf die Kinder.
2. Zustandekommen von Gestaltungsempfehlungen
> Unsere Gestaltungsempfehlungen basieren auf Berechnungen, die für unterschiedliche Erbfallszenarien simuliert werden.
3. Vorweggenommene Erbfolge
> Um Erbschaftsteuern zu vermeiden, kann es nahe liegen, Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits zu Lebzeiten auf die Folgegeneration zu übertragen.
> Sofern Sie bereits zu Lebzeiten übertragen möchten, um den Übergang des Vermögens auf Ihre Abkömmlinge steuerlich zu optimieren, stehen Ihnen die Nutzung des übertragenen Vermögens und die Erträge daraus bis zu Ihrem Lebensende zu, wenn Sie sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten.
> Insbesondere wenn Eltern gemeinsames Vermögen im Wege der Schenkung übertragen, bedarf ein solcher Vertrag großer Sorgfalt, um die umfassende Nutzung, auch die Nutzung steuerlicher Vorteile etwa aus Immobilienvermögen, dauerhaft zu gewährleisten. Rückforderungsansprüche für die Fälle, dass der Begünstigte vor dem Übergeber verstirbt, den Schenkungsgegenstand ohne dessen Zustimmung belastet oder veräußert oder dass er insolvent wird, sind Sicherungsmaßnahmen, die ein Schenkungsvertrag vorsehen sollte.
4. Familienpool
> Für die Erhaltung größerer Vermögen kann sich aus steuerlichen Gründen, aber auch unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der Abkömmlinge, eine Familienpool-Lösung anbieten.
> Dabei überträgt der Erblasser das Vermögen auf eine Gesellschaft und dann indirekt in Form von Gesellschaftbeteiligungen auf die Begünstigten, i.d.R. Kinder und Enkelkinder.
5. Steuerliche Auswirkungen
> Je größer ein Vermögen und je vielfältiger und unterschiedlicher die Nachlassgegenstände sind, desto stärker sind die steuerlichen Auswirkungen im Erbfall zu berücksichtigen. Das betrifft nicht nur die Erbschaftsteuer, sondern auch die Ertragssteuer, wenn zum Beispiel unternehmerisches Vermögen unvorbereitet in den Nachlass fällt und im Erbfall deswegen ungewollt ›Stille Reserven‹ im Betriebsvermögen realisiert werden.
> Dies gilt im Übrigen auch für Freiberufler. Insbesondere bei Sonderbetriebsvermögen von Personengesellschaften und Betriebsaufspaltungen dürfen Eigentumsverhältnisse und Möglichkeiten der Einflussnahme im Erbfall nicht auseinandergerissen oder ungewollt begründet werden.